052 Zweiter Teil. Viertes Buch. $ 216.
Fürsorge äußert. Ein Teil dieser Tätigkeiten ist lediglich durch
objektives Recht geregelt, so daß in bezug auf dieselben subjektive
Rechte der Einzelnen nicht bestehen und die Wohltaten, welche
letzteren infolge davon zuteil werden, lediglich Reflexwirkungen
des objektiven Rechtes sind!. Ein sehr erheblicher Teil der staat-
lichen Tätigkeiten ist aber dem Staate in dem Sinne zur Pflicht
gemacht, daß die Einzelnen einen Rechtsanspruch auf Vornahme
derselben besitzen. Dieser Anspruch geht auf,ein positives
Handeln des Staates; er kann, da bei Ausübung der betreffenden
Tätigkeiten verschiedene Gemeinwesen beteiligt sind, sowohl gegen-
über dem Reiche als gegenüber den Einzelstaaten als gegenüber
den Kommunalverbänden bestehen.
Diese Ansprüche der Einzelnen sind:
1. Anspruch auf Schutz gegenüber anderen
Staaten. Dieser Schutz wird nur den Staatsangehörigen ge-
währt. In Deutschland haben alle Reichsangehörigen gleichmäßig
Anspruch auf den Schutz des Reiches?. Die Staatsangehörigen
derjenigen Staaten, welche eigene Gesandtschaften im Auslande
unterhalten, können sich vorkommendenfalls außer an den Reichs-
gesandten auch an den speziellen Gesandten ihres Heimatsstaates
wenden®. Nicht-Reichsangehörige haben keinerlei Recht auf
völkerrechtlichen Schutz seitens des Reiches oder der Einzel-
staaten. Die Reichsflagge dürfen daher auch nur solche Kauf-
fahrteischiffe führen, welche sich im ausschließlichen Eigentum von
Reichsangehörigen oder juristischen Personen befinden, die ihren
Sitz im Bundesgebiet haben, vorausgesetzt, daß bei den offenen
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften alle persönlich
haftenden Mitglieder Reichsangehörige sind‘.
2. Anspruch auf Rechtsschutz°®. Dieser wird zum
1 So entspricht z. B, in Deutschland der staatlichen und kommunalen
Pflicht der Armenpflege kein subjektives Recht des Einzelnen auf Armen-
unterstützun G über den Unterstützungswohnsitz & 61; dazu der Kom-
mentar von Wohlers-Krech (18, Aufl.) 83; Fleiner, Institutionen 164 Anm. 22).
3 RVerf Art. 8. Seydel-Piloty, Bayerisches Staatsrecht 1 173 Anm. 55
will dem Anspruch auf Schutz gegenüber anderen Staaten den Charakter
eines subjektiven Rechtes absprechen, Jellinek a.a.O. 119 Anm. 2 erkennt
an, daß ein materieller Anspruch vorliegt, der sich aber wegen des
Fehlens eines Rechtsmittels formell nur als Reflex objektiven Rechtes
darstellt. Für den Bestand eines subjektiven Rechtes auf Schutz: Laband
1 152 N. 2; Stoerk in v. Holtzendorfis Handbuch des Völkerrechtes 2 633,
635; Dantscher v. Kollesberg a. a. O. Lief. 25.50 N. 1; Anschütz, Enzykl. 89.
* Laband 159; Thudichum in v. Holtzendorfis Jahrbuch für Gesetz-
ebung usw. des Deutschen Reiches 4 841. Die Ansicht R. v. Mohls,
Reichsstaatsrecht 55, daß der Staatsangehörige sich immer zuerst an den
Gesandten seines Staates und erst eventuell an den Reichsgesandten zu
wenden habe, ist mit Art. 3 Abs. 6 der RVerf nicht vereinbar.
« No betr. das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899.
s Über den Anspruch auf Rechtsschutz vgl. Jellinek a. a. O. 124 ff.;
Laband 8 372. und die bei Jellinek 124, 125 Laband 373 N. 1 angeführte
Literatur; ferner Haenel, Staatsrecht 1118 ff.; Gierke, Deutsch. PrivR 1 323;
O. Mayer, VerwaltR (2. Aufl.) 1 112; Hellwig, System des Zivilprozeßrechts
(1912) 281 ff.; Fleiner, Institut. 167.