Rechtsverhältnisse der Untertanen. $ 217. 058
Teil seitens des Reiches, zum Teil seitens der Einzelstaaten, von
jedem soweit als seine Gerichtsbarkeit reicht, gewährt. Er kommt
allen Reichsangehörigen, aber auch den Ausländern® in gleichem
Maße zu. Nach den Reichsjustizgesetzen ist sogar in bezug auf
Prozeßkautionen und Armenrecht, sowie im Konkurse eine
schlechtere Behandlung der Ausländer nur als Vergeltungsmaßregel
zulässig”.
9. Anspruch auf diejenige schützende und für-
sorgende Tätigkeit des Staates, welche man unter dem Be-
griff der inneren Verwaltung zusammenfaßt. Eine Auf-
zählung der speziellen Rechte, welche in dieser Beziebung dem
Einzelnen zustehen, ist nur in einem System des Verwaltungs-
rechtes möglich. Zu denselben gehört namentlich auch die Be-
fugnis, diejenigen allgemeinen Anstalten, welche Reich, Staaten
oder Kommunalverbände im Interesse ihrer Angehörigen errichtet
haben, unter den dafür vorgeschriebenen Bedingungen zu be-
nutzen (Krankenanstalten, Bildungsanstalten, Verkehrsanstalten,
Versicherungsanstalten usw.). Regelmäßig kommt die Tätigkeit
der inneren Verwaltung sowohl Inländern als Ausländern zugute.
Doch stehen auch in dieser Beziehung den Inländern oft weiter-
gehende Rechte zu. Namentlich haben sie hinsichtlich der Be-
nutzung staatlicher Anstalten oft Vorzugsrechte vor den F'remden.
Angehörige deutscher Siaaten sind auch in bezug hierauf nach
Artikel 3 der RVerf in jedem deutschen Staate als Inländer zu
behandeln ®,
II. Individuelle Freiheitsrechte.
Einleitung.
8 217.
Individuelle Freiheitsrechte oder Grundrechte!
sind solche Rechte, welche dem Einzelnen eine Freiheit von Ein-
wirkungen des Staates gewähren. Der Begriff der individuellen
Freiheitsrechte oder Grundrechte ist seit langer Zeit in der
Wissenschaft anerkannt? und hat auch seine positiven Ausgestal-
® Ebenso Triepel, Völkerrecht u, Landesrecht 348,
1 RZivFrO 58 110, 111, 114, RKonkO $ 5.
8 A.M. v. Seydel, Komm. 54.
ı Jellinek a. a. O. 94ff.; derselbe, Die Erklärung der Menschen- u.
Bürgerrechte (2. Aufl., 1904); Giese, Die Grundrechte (1905); E. Eckhardt,
Die Grundrechte vom Wiener Kongreß bis zur Gegenwart (1913); Anschütz,
Komm, z. preuß,. Verf. 1 91 ff. Ä
2 [Die Hauptstreitfrage der Lehre von den Grund- und Freiheitsrechten
ist die, ob die — teils in den Verfassungen der Einzelstaaten, teils in ein-
fachen (Reichs- und Landes-)gesetzen enthaltenen — Bestimmungen zugunsten
gewisser Betätigungsmöglichkeiten der persönlichen Freiheit we als Bei-
spiele die „Rechte der Preußen“, Art. 4-42 der preuß Verf.-Urk., und die
ndlegenden Vorschriften befreiender Reichsgesetze: des Preßgesetzes,
ereinsgesetzes, Freizügigkeitsgesetzes) wirklich subjekte Rechte des