Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Rechtsverhältnisse der Untertanen. $ 217. 058 
Teil seitens des Reiches, zum Teil seitens der Einzelstaaten, von 
jedem soweit als seine Gerichtsbarkeit reicht, gewährt. Er kommt 
allen Reichsangehörigen, aber auch den Ausländern® in gleichem 
Maße zu. Nach den Reichsjustizgesetzen ist sogar in bezug auf 
Prozeßkautionen und Armenrecht, sowie im Konkurse eine 
schlechtere Behandlung der Ausländer nur als Vergeltungsmaßregel 
zulässig”. 
9. Anspruch auf diejenige schützende und für- 
sorgende Tätigkeit des Staates, welche man unter dem Be- 
griff der inneren Verwaltung zusammenfaßt. Eine Auf- 
zählung der speziellen Rechte, welche in dieser Beziebung dem 
Einzelnen zustehen, ist nur in einem System des Verwaltungs- 
rechtes möglich. Zu denselben gehört namentlich auch die Be- 
fugnis, diejenigen allgemeinen Anstalten, welche Reich, Staaten 
oder Kommunalverbände im Interesse ihrer Angehörigen errichtet 
haben, unter den dafür vorgeschriebenen Bedingungen zu be- 
nutzen (Krankenanstalten, Bildungsanstalten, Verkehrsanstalten, 
Versicherungsanstalten usw.). Regelmäßig kommt die Tätigkeit 
der inneren Verwaltung sowohl Inländern als Ausländern zugute. 
Doch stehen auch in dieser Beziehung den Inländern oft weiter- 
gehende Rechte zu. Namentlich haben sie hinsichtlich der Be- 
nutzung staatlicher Anstalten oft Vorzugsrechte vor den F'remden. 
Angehörige deutscher Siaaten sind auch in bezug hierauf nach 
Artikel 3 der RVerf in jedem deutschen Staate als Inländer zu 
behandeln ®, 
II. Individuelle Freiheitsrechte. 
Einleitung. 
8 217. 
Individuelle Freiheitsrechte oder Grundrechte! 
sind solche Rechte, welche dem Einzelnen eine Freiheit von Ein- 
wirkungen des Staates gewähren. Der Begriff der individuellen 
Freiheitsrechte oder Grundrechte ist seit langer Zeit in der 
Wissenschaft anerkannt? und hat auch seine positiven Ausgestal- 
® Ebenso Triepel, Völkerrecht u, Landesrecht 348, 
1 RZivFrO 58 110, 111, 114, RKonkO $ 5. 
8 A.M. v. Seydel, Komm. 54. 
ı Jellinek a. a. O. 94ff.; derselbe, Die Erklärung der Menschen- u. 
Bürgerrechte (2. Aufl., 1904); Giese, Die Grundrechte (1905); E. Eckhardt, 
Die Grundrechte vom Wiener Kongreß bis zur Gegenwart (1913); Anschütz, 
Komm, z. preuß,. Verf. 1 91 ff. Ä 
2 [Die Hauptstreitfrage der Lehre von den Grund- und Freiheitsrechten 
ist die, ob die — teils in den Verfassungen der Einzelstaaten, teils in ein- 
fachen (Reichs- und Landes-)gesetzen enthaltenen — Bestimmungen zugunsten 
gewisser Betätigungsmöglichkeiten der persönlichen Freiheit we als Bei- 
spiele die „Rechte der Preußen“, Art. 4-42 der preuß Verf.-Urk., und die 
ndlegenden Vorschriften befreiender Reichsgesetze: des Preßgesetzes, 
ereinsgesetzes, Freizügigkeitsgesetzes) wirklich subjekte Rechte des
	        
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