058 Zweiter Teil. Viertes Buch. $ 219.
haftung für ganz Deutschland einheitlich geregelt worden. Nach
den Bestimmungen derselben kann die Verhaftung erfolgen: 1. auf
Grund eines schriftlichen Haftbefehls des Richters, dessen
Voraussetzungen gesetzlich geregelt sind (Verhaftung im
eigentlichen Sinne)’, 2. durch Polizei- und Sicher-
heitsbeamte bei Gefahr im Verzuge unter denselben Voraus-
setzungen, 3. durch jeden Privaten bei Betreffen auf frischer
Tat, wenn der Verbrecher der Flucht verdächtig ist oder seine
Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann. Die beiden
letzten Fälle bezeichnet das Gesetz als vorläufige Fest-
nahme. Der vorläufig Festgenommene ist unverzüglich dem
Richter (Amtsrichter) des Ortes vorzuführen. Dieser hat ihn
spätestens am Tage nach der Vorführung zu vernehmen und nach
dem Ausfall der Vernehmung entweder einen Haftbefehl zu er-
lassen oder die Freilassung zu verfügen®. Im Militärstraf-
rozeß wird der Haftbefehl vom Gerichtsherrn erlassen; auch
hier kann eine vorläufige Festnahme erfolgen. Der Festgenommene
ist an die nächste Militärbehörde abzuliefern, von dieser zu ver-
nehmen und entweder freizulassen oder dem zuständigen Gerichts-
herrn zu überweisen?”. — Die rein polizeiliche Verhaftung ist
durch die strafprozessualischen Bestimmungen nicht berührt worden;
es sind für sie auch fernerhin die Vorschriften des Landesrechtes
maßgebend,
2. Das Eindringen in eine Wohnung wider den Willen
des Inhabers kann geschehen: '
a) Zum Zweck einer Durchsuchung wegen eines be-
gangenen Verbrechens, entweder um den Verbrecher zu ergreifen
oder um Beweismittel aufzufinden. Die Voraussetzungen und das
Verfahren bei derartigen Haussuchungen sind durch die RStPO
mit RMilStrGO geregelt?.
6 RStPrO 88 112—118.
® RStPrO 88 127 u. 128.
° RMilStrPrGO 888 175—77, 180, 181.
8 Nach dem preußischen G. vom 12. Febr. 1850 können die Polizei-
beamten Personen in polizeiliche Verwahrung nehmen, wenn der eigene
Schutz derselben oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit,
Sicherheit und Ruhe diese Maßregel dringend erfordert. Die in Verwahrung
genommenen Personen müssen im Laufe des folgenden Tages in Freiheit
gesetzt oder es muß in dieser Zeit das Erforderliche veranlaßt werden, um
sie der zuständigen Behörde zu überweisen. Abnlich sind die Bestimmungen
des angeführten Lübecker und Hamburger Gesetzes, Nach dem Bad. Pol.
StraB $ 30 darf ein polizeilicher Gewahrsam die Dauer von 48 Stunden
nicht überschreiten, nach dem Bayr. AusfG zur RStrPrO Art. 102. welches
allerdings nur den Fall der Verhütung eines Verbrechens erwähnt, höchstens
24 Stunden dauern. Das Oldenburgische StGG Art. 39 $ 4 bestimmt, daß
die untere Polizeibehörde, wenn sie jemand im Interesse der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit in Verwahrung genommen hat, den-
selben entweder innerhalb dreimal 24 Stunden freilassen oder von der vor-
gesetzten Polizeibehörde die Genehmigung der Fortdauer der Verwahrung
einholen muß.
® RStrPrO 88 102—105, RMilStrGO 88 235—299. Mittermaier, Art.
Durchsuchung im WStVR.