Rechtsverhältnisse der Untertanen. $ 219. 050
b) Zur Vornahme anderweiter amtlicher Funk-
tionen (Volkszählung, Steuererhebung, Exekution eines Zivil-
urteils) oder wegen einer Gefahr für die Bewohner. In
dieser Beziehung bleiben die Vorschriften der Landesgesetze fort-
dauernd in Gültigkeit!®,
3. Die Beschlagnahme von Gegenständen aller Art,
namentlich auch von Briefen und Papieren, ist nur als eine pro-
zessualische Maßregel zum Zweck der Verfolgung eines Ver.
brechens zulässig "!.
Der Schutz der Person, der Wohnung und der Papiere gegen
unberechtigte Eingriffe steht Reichsangehörigen und Ausländern
in gleichem Umfange zu.
2. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung.
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Die Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen
Bewegung war zur Zeit des ehemaligen deutschen Reiches
außerordentlich beschränkt. Die unfreien Bauern, welche einen
großen Teil des Volkes ausmachten, durften ihr Gut nur nach
vorheriger Freilassung oder auf Grund besonderer Bewilligung der
Herrschaft verlassen!. Für Personen freien Standes galt allerdings
grundsätzlich das Recht der freien Auswanderung, welches auch
durch verschiedene reichsgerichtliche Erkenntnisse anerkannt war?,
Bei allen Auswanderungen mußte aber der Auswandernde eine
besondere Abgabe, die Nachsteuer, das Abfahrts- oder Abzugsgeld
(gabella emigrationis) entrichten. Die Nachsteuer kommt schon
vor dem sechzehnten Jahrhundert teils als Abgabe der wegziehenden
Leibeigenen und vogteipflichtigen Personen an den Grund- und
Schutzherrn, teils als Abgabe der wegziehenden städtischen Bürger
an die Stadtkasse vor. Im sechzehnten Jahrhundert wird sie
reichsgesetzlich als ein Recht der Landesherren anerkannt®. Seit
dieser Zeit faßten die Juristen die Nachsteuer als landesherrliches
Regal auf und wollten den lokalen Gewalten (Städten, Grund- und
Gutsherren) die Erhebung derselben nur dann zugestehen, wenn
sie ein besonderes Privileg oder unvordenklichen Besitz für sich
atten *.
10 Preuß. G. vom 12. Febr. 1850 $$ 7—9. Mittermaier a, a. O.; An-
schütz, Komm. 1 142 ff. Ä
11 RStPrO 8$ 98—100. RMilStrGO SS 238, 234, 238, 289,
ı Pichhorn, Einleitung in das deutsche Privatrecht $ 72, RA von
1555 .
? Reichshofratskonklusum vom 8. März 1723 (Faber, Staatskanzlei Teil
49 S. 461 ff, Yel. G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes
(2. Aufl) 1 149 N. 8.
® Zuerst im RA von 1530 8 60 und 1555 _$ 24.
* Eichhorn, Einleitung in das deutsche Privatrecht 8 77; L. v. Stein,
Verwaltungslehre Bd. II S. 182 ff.; Bodmann, Pragmatische Geschichte, Grund-
und inneres Territorialverhältnis der Abzugs- und Nachsteuer, Mainz 1791.
Preuß. ALR Teil II Tit. 17 SS 174 ff.; v. Roenne-Zorn, Preuß, Staatsr. 2 201.