Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

962 Zweiter Teil. Viertes Buch. $ 219. 
stande ist, und an jedem Orte Grundeigentum aller Art zu er- 
werben. Das einzige Erfordernis zur Austibung dieser Befugnisse 
ist der Nachweis. der Reichsangehödrigkeit und für Unselbständige 
der Nachweis der Genehmigung des Gewalthabers. Beschränkungen 
der freien Niederlassung bestehen nur insoweit, als gewissen Klassen 
von Personen durch die Verwaltungsorgane der Aufenthalt an 
bestimmten Orten angewiesen oder untersagt werden kann. Der- 
artige Befugnisse zur Verhängung von Aufenthaltsbeschränkungen 
besitzen: 1. Gemeinden oder Armenverbände aus Rück- 
sichten auf Armenpflege. Diese können einem neu Anziehenden 
die Niederlassung verweigern, wenn sie nachweisen, daß er nicht 
hinreichende Kräfte besitzt, um sich und seinen nicht arbeits- 
fähigen Angehörigen den notdürftigen Lebensunterhalt zu ver- 
schaffen. Dagegen steht dem Abgewiesenen der Gegenbeweis frei, 
daß er den Unterhalt aus eigenem Vermögen bestreiten kann oder 
von einem dazu verpflichteten Verwandten erhält. Die Ausweisung 
eines bereits Aufgenommenen ist nur zulässig, wenn sich die Not- 
wendigkeit einer öffentlichen Unterstützung herausstellt, die Ge- 
meinde nachweist, daß die Unterstützung aus anderen Gründen 
als wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit notwendig geworden 
ist und der Betreffende an dem Aufenthaltsorte noch keinen Unter- 
stützungswohnsitz erworben hat!e, 2. Die Polizeibehörden 
aus sicherheitspolizeilichen Gründen. Diese sind [nach Maßgabe 
der Landesgesetze] zu Ausweisungen und Internierungen gegen- 
über bestraften Personen befugt”. 
Das Recht der freien Niederlassung innerhalb des Reichs- 
gebietes steht nur Reichsangehörigen zu. Ausländer besitzen das- 
gelbe schon deshalb nicht, weil sie überhaupt kein Wohnrecht im 
Reichsgebiet haben. Sind sie aber einmal im Reiche zugelassen, 
so werden sie hinsichtlich der Niederlassung auch den Reichs- 
angehörigen gleich behandelt. Mitunter ist dieser Grundsatz aus- 
drücklich durch völkerrechtliche Verträge ausgesprochen 18, 
3. Gewerbefreiheit. 
Der Betrieb eines Gewerbes steht jedermann frei, soweit nicht 
im öffentlichen Interesse durch gesetzliche Bestimmungen Be- 
fähigungsnachweise oder Konzessionen vorgeschrieben sind. Das 
Recht des freien Gewerbebetriebes ist nicht auf Reichsangehörige 
beschränkt, sondern steht auch den im Reichsgebiet zugelassenen 
Ausländern zu. 
  
  
4—6. 
17 RG über die Freizügigkeit $ 3; RStGB $8 88, 39. 
18 Niederlassungsvertrag mit der Schweiz vom 81. Mai 1890 Art, 3, 
Handelsvertrag mit Mexiko vom 5. Dez. 1882 Art. II, mit den Niederlanden 
vom 17. Dezember 1904. Vgl. Heinrichs, Deutsche, Niederlassungsverträge 
u. Übernahmeabkommen (1988); v. Overbeck, ArchÖfR 38 123 ff. 
19 R.-Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, neueste Redaktion vom 26. Juli 
1900. dazu noch zahlreiche Novellen. Vgl. den führenden Kommentar zur 
GewO von v. Landmann-Rohmer (7. Aufl., 1917). 
18 RG über die Freizügigkeit \
	        
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