Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Rechtsverıhältnisse der Untertanen. 8 223. 971 
Vermögenebeschädigungen durch Ausübung der Militärhoheit 
(Kriegsschäden, vgl. unten $ 226 a. E.) und der Justiz. Doch 
ist die Frage der Entschädigungspflicht des Staates bei formell 
rechtmäßigen Eingriffen der Strafjustiz, welche sich im Laufe des 
Verfahrens als Fehlgriffe ‘erweisen, in den beiden wichtigsten 
Punkten: Entschädigung wegen unschuldiger Verurteilung und 
wegen unschuldig erlittener Untersuchungshaft durch die Reichs- 
gesetzgebung im Sinne weitgehender Vergütung solcher Beschädi- 
gungen entschieden worden ®.] 
IV. Recht der Beschwerde und Petition’, 
8 228. 
1. Das Recht der Beschwerde ist die Befugnis, sich an 
die höheren Staatsorgane zu wenden, um Abhilfe gegenüber den 
Verfügungen der niederen Organe zu erlangen, durch welche man 
sich in seinen Rechten oder Interessen beeinträchtigt glaubt. 
Dieses Beschwerderecht ist eine notwendige Konsequenz der Über- 
und Unterordnung, welche in bezug auf die staatlichen Organe 
besteht. Die ausdrückliche Erwähnung desselben in den Ver- 
Vorteilsausgleichung, Basel 1904 (aus der Festgabe für A. Heusler). — Da- 
egen behaupten Dernburg, Pandekten $ 72, Regelsberger, Pandekten $ 118, 
Nr. VII und namentlich O. Mayer, Deutsch. VerwR (1. Aufl.) 2 345 ff., (2. Aufl.) 
2 516 ff., 525 ff., 537 f., 547 ff. eine Öffentlichrechtliche Entschädigungspflicht 
des Staates in allen Fällen, wo jemand ein besonderes Opfer zu bringen 
hat, unter Berufung auf Gewohnbeitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze. 
Ins ist aber noch niemandem, auch O. Mayer nicht, gelungen, ein solches 
ewohnbeitsrecht bezw. allgemeine Rechtsgrundsätze des behaupteten In- 
haltes nachzuweisen. Übrigens scheidet O. Mayer a. a. O. (2. Aufl.) 560 £. 
Polizeimaßregeln, also gerade die praktisch wichtigste Gruppe behördlicher 
Verfügungen von denjenigen Verwaitungsakten, für welche Entschädigung 
zu leisten ist, ausdrücklich aus und setzt sich hiermit in Widerspruch jeden- 
falls mit dem in Preußen geltenden positiven Recht: ALR Einl. 8 75; G. 
über polizeil. Verfügungen vom 11. Mai 1842, $ 4, vgl. Anschütz, V Arch 86 ff., 
120 #., Komm. 176; Oppenhoff a. a. O. 335 ff], 
€ (RG betr. die ntschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren frei- 
gesprochenen Personen, vom 20. Mai 1898. RG betr. die Entschädigung für 
unschuldig erlittene Untersuchungshaft, vom 14. Juli 1904. Vgl. zu dem 
letzteren Burlage, DJZ 1904 839 ff., der auch einen Kommentar zu beiden 
Gesetzen verfaßt hat (Berlin 1905); ferner O. Mayer (2. Aufl.) 2 558 ff.; 
J. Goldschmidt, Rechtegrund und Rechtsnatur der staatlichen Entsc Bdigunge" 
flicht gegenüber unschuldig Verhafteten und Bestraften, in der Gierke- 
estschrift (1910) 8 111f}.). 
ı R. v. Mohl, Beiträge zur Lehre vom Petitionsrecht in konstitutionellen 
Staaten, Staatsrecht, Völkerrecht, Politik 1 222 ff.; Poezl, Art. „Beschwerde“ 
im Staatswörterbuch 2 89 ff., Art. „Petition“ ebenda 8 87 ff.; E. Meier, Art 
Petitionsrecht“ in v. Holtzendorfis Rechtslexikon 8 40 ff.; Bornhak, Das 
Petitionsrecht, ArchÖfR 16 403 f.; Loening, Das Petitionsrecht der Aus- 
länder und die Zuständigkeit des Landtags nach preußischem Verfassungs- 
rechte, VerwArch 18 1fi.; Jellinek, System 131 ff; v. Seydel-Filotg, Bayer. 
StR 1223 .; van Calker, Entstehung, rechtl. Natur u. Umfang des Petitions- 
rechts nach hessischem Staater. (Laband-Festgabe 1908, 2 ff.), Anschütz, 
Komm. 1 541 ff.; Rosegger, Petitionen, Bitten u. Beschwerden (1908),
	        
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