Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

978 Zweiter Teil. Viertes Buch. $ 226. 
Die Verpflichtung zum Dienste beginnt ınit demjenigen Kalender- 
jahre, in welchem der Wehrpflichtige das zwanzigste Lebensjahr 
vollendet!!. Die Gesamtdienstzeit beträgt regelmäßig achtzehn 
Jahre. [Jeder wehrfähige Deutsche gehört nach den Bestimmungen 
der RVerf sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 
20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre dem stehenden Heere 
an. Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere 
sind die Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie 
die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre 
zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet®. 
Auf die sieben Jahre der Zugehörigkeit zum stehenden Heere 
folgen fünf, in denen der Wehrpflichtige der Landwehr ersten Auf- 
gebots angehört. Jedoch dienen die Mannschaften der Kavallerie 
und reitenden Feldartillerie, sowie diejenigen Mannschaften der 
Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des Trains, welche 
freiwillig noch ein drittes Jahr im aktiven Dienst bei den Fahnen 
verbleiben, in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei Jahre ®.] 
Nach der Beendigung des Dienstes in der Landwehr ersten Auf- 
gebotz folgt der in der Landwehr zweiten Aufgebots. Dieser 
auert grundsätzlich bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, 
in welchem der Wehrpflichtige das neunundreißigste Lebensjahr 
vollendet; jedoch beträgt er, wenn derselbe vor vollendetem 
zwanzigsten Lebensjahr in den Dienst eingetreten ist, höchstens 
sechs Jahre!*. Junge Leute von Bildung, welche die erforder- 
lichen Kenntnisse in vorschriftsmäßigem Umfang dargelegt haben, 
sich freiwillig zum Dienste melden und sich selbst bekleiden, 
ausrüsten und verpflegen, brauchen nur ein Jahr bei den Fahnen 
zu dienen und werden nach Ablauf dieser Zeit zur Reserve be- 
urlaubt (sogenannte Einjährigfreiwillige). Auch solche Per- 
sonen, welche diese Berechtigung nicht besitzen, können, wenn 
sie die nötige moralische und körperliche Qualifikation nachweisen, 
schon nach vollendetem siebzehnten Lebensjahre freiwillig in den 
Militärdienst eintreten '5, 
Die seemännische Bevölkerung des Reiches, ein- 
schließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, 
ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in 
der Marine verpflichtet!*. Die Bestimmungen über die Dienst- 
pflicht und Dienstzeit dieser Personen weichen in einzelnen Be- 
ziehungen von den für das Landheer geltenden ab. f[Reichs- 
11 RG vom 9. Nov. 1867 $ 6. - 
12 RVerf Art, 59 Abs. 1 (in der Fassung des RG betr. Anderung der 
Wehrpflicht vom 15. April 1905, Art. I]. 
ı3 RG vom 9, Aug,, 1893 Art. I 1, 8. RG vom 25. März 1899 
Art. II. — [RG betr. Anderung der Wehrpflicht vom 15. April 1905, 
Art. 1I 2 2.] 
14 RVerf Art. 59 [in der Fassung des RG vom 15. April 1905, Art. I; 
RG vom 11. Febr. 1883 Art. IL 8 3). 
15 RG vom 9, Nov. 1867 88 10 u. 11. 
16 RVerf. Art. 53.
	        
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