Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Rechtsverhältnisse der Untertanen. $ 226. 979 
angehörige, welche außerhalb Europas ihreu Wohnsitz haben, 
werden auf ihren Wunsch zur Ableistung der Dienstpflicht in 
die Schutztruppe für Südwestafrika eingestellt. Auch andere 
Wehrpflichtige können ihrer Dienstpflicht in dieser Schutztruppe 
genügen !7.] 
‘ Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom 
vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten fünfundvierzigsten 
Lebensjahre ‚ welche weder dem Heere noch der Marine ange- 
ören '”, 
$ 226. 
Die Sachleistungen, welche dem Staate von den seiner 
Herrschaft unterworfenen Personen gewährt werden müssen, sind: 
1. die Zahlung von Steuern (oben $ 203 $. 874ff.). Die 
Verpflichtung der Steuerzahlung besteht gegenüber dem Reiche, 
gegenüber den Einzelstaaten und gegenüber denKommunalverbänden. 
a) Für das Reich kommen in erster Linie indirekte und 
Verkehrssteuern in Betracht, Erstere werden von jedem gezahlt, 
der besteuerte Gegenstände produziert, einführt oder in freien 
Verkehr bringt, letztere von jedem, der Rechtsgeschäfte der be- 
treffenden Art abschließt. 
b) Den Einzelstaaten sind außerdem noch Grund-, Ge- 
werbe-, Kapitalrenten-, Einkommen- und Vermögenssteuern zu 
entrichten. Zur Zahlung von Grundsteuer ist jeder verpflichtet, 
der Grundeigentum innerhalb des Staates besitzt, zur Zahlung von 
Gewerbesteuer jeder, der daselbst Gewerbe betreibt. Dagegen 
werden Einkommen- und Kapitalrentensteuer in vielen Staaten 
sowohl von den Staatsangehörigen, auch wenn sie außer- 
halb des Staates wohnen, als von den im Staate wohnhaften oder 
daselbst sich aufhaltenden Ausländern erhoben. Dadurch wird 
leicht eine Doppelbesteuerung solcher Personen veranlaßt, 
welche ihren Wohnsitz ın einem anderen Staate als dem ihrer 
Staatsangehörigkeit haben. Für Reichsangehörige ist diese durch 
ein besonderes Reichsgesetz beseitigt worden!. Nach demselben 
erfolgt die Besteuerung der Reichsangehörigen in demjenigen 
Staate, in welchem sie ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines 
solchen ihren Aufenthalt haben, bei mehrfachem Wohnsitz in 
ihrem Heimatsstaate, d. h. in demjenigen Staate, in welchem sie 
Staatsangehörigkeit besitzen. Besitzt‘ ein Reichsangehöriger in 
mehreren Staaten sowohl Wohnsitz als Aufenthalt, so ist allerdings 
1? Wehrgesetz für die Schutzgebiete vom 22. Juli 1913 (RGBI 610). 
18 RG vom 9. Nov. 1867 8 3, RG vom 11. Febr. 1888 Art. II 8 24. 
ı RG wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870, 
susgedehnt auf Baden und Südhessen durch Art. 80 der Verf. vom 15. Nov. 
1870, auf Württemberg durch Vertr. vom 25. Nov. 1870, auf Bayern durch 
RG vom 22. April 1871 5 auf Elsaß-Lothringen durch RG vom 14. Jan. 
1872. Durch RG vom 32, März 1909 wurde es abgeändert und in neuer 
Fassung als „Doppelsteuergesetz“ im RGBl 332 verkündigt. Vgl. O. Schwarz 
im WStVR 1 608. 
G. Meyer-Anschütz, Deutsches Staatsrecht. III. 7. Aufl. 63
	        
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