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der Versiche=
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Falls einstweilen dergestalt, daß ein davon abweichendes Resulcat des Rekurs-
oder resp. sciedert terlichen Verfahrens erst von dem nächsten nach Beendi-
ing. desselben eintretenden ordentlichen Eintrittstermin ab (5. 15.) in Wirk-
amkeit tritt.
6é. 34. Der ordentliche Beitrag wird hiermit für jede Halbjahrs-
Rate in der ersten Klasse auf Drei Silbergroschen, in der zweiten auf Vier Sil-
bergroschen, in der dritten auf Fünf Silbergroschen, in der vierten auf Sechs
Silbergroschen, in der fünften auf Sieben Silbergroschen, in der sechsten auf
Acht Silbergroschen, in der siebenten auf Neun Silbergroschen, und in der ach-
1adnr auf Zehn Silbergroschen von jedem Einhundert Thaler WBersicherungswerth
estimmt.
4. 35. Die vorbestimmte Klassen-Einctheilung und das Beitragsverhält=
niß der verschiedenen Klassen sollen von zehn zu zehn Jahren, vom Zeitpunkt
der Ersffnung der Provinzial-Feuer-Sozietät an gerechnet, mit Hülse der in-
wwischen gesammelten Erfahrungen einer neuen Prüfung durch den Provinzial-
andtag, und das Resultat derselben Unserer Genehmigung unterworfen werden.
ür die erste dieser zehnjsährigen Perioden wird ausnahmsweise bestimmt, daß
chon nach den ersten fünf Jahren eine solche Revision stattfinden soll, und da-
ei für die nächstfolgenden fünf Jahre auf dem vorbezeichneten Wege eine etwa
als nöthig oder nützlich anerkannte Abänderung getroffen werden kann.
6 36. Wenn während der Persicherungszeit in oder an dem Gebäude
eine Veränderung oder Anlage gemacht wird, welche die Feuersgefahr in dem
Maaße erhöhet, daß solche grundsätzlich die Versetzung des versicherten Gebdu-
des in eine andere, zu höheren Beiträgen verpflichtete Klasse nach sich zichen
würde: so ist der Versicherte verpflichtet, dem Landrath (als Kreis-Feuer-So-
zietäts -Direktor) innerhalb des laufenden Halbsahrs davon Anzeige zu machen,
und sich der aus den getroffenen baulichen Abauderungen reglememomáßig etwa
solgenden Beitrags-Erhöhung zu unterwerfen.
6. 37. Wird die Anzeige nicht in dem laufenden Halbjahr geleistet, so
muß der Versicherte den vierfachen Betrag der Differenz zwischen den geringe-
ren Beiträgen, welche er entrichtet hat, und den höheren, welche er 1 ent-
richten müssen, als Strase zur Provinzial-Feuer Sozictäts-Kasse eingahlen.
6. 38. Dieser Straf-Beitrag wird von dem Anfange des Halbjahrs
an, in welchem die Anzeige hätte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Halb-
sahrs, in welchem dieselbe nachträglich gemacht oder anderweitig die Endeckung
der vorgenommenen Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht über den Zeitraum
von fünf Jahren hinaus, berechnet.
6. 39. Dagegen wird zwar die durch die Veränderung erhöhete Feuers-
gefahr von der Sozietät von Anfang an mit übernommen: es muß aber, wo
eine Versetzung des Gebaudes in eine andere zu höheren Beitragen verpflichtete
Klasse eintritt, der höhere Beitrag vom Anfange des Halbjahrs an, in welchem
die Veränderung staltgefunden hat, noch außer den Straf-Beiträgen (§6. 37.
und 38.) geleistet werden.
(.[ 40. Einer förmlichen Abschätzung des Schadens, welcher in einem
bei der Feuer-Sozietät versicherten Gebsue durch Brand entstanden ist, bedarf
es