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ten, und darunter ist allemal der Eigenthuͤmer des versicherten Gebaͤudes zu ver-
stehen, dergestalt, daß in dem Fall, wenn das Eigenthum des Grundstuͤcks,
worauf das versicherte Gebaͤude steht oder gestanden hat, durch Veraͤußerung,
Vererbung u. s. w., auf einen andern uͤbergehet, damit zugleich alle aus dem
Versicherungs-Vertrage entspringenden Rechte und Pflichten fuͤr uͤbertragen
geachtet werden.
é. 59. Das Interesse der hypothekarischen Gläubiger oder anderer Real-
Berechtigter wird dabei nicht von Amtswegen Seitens der Sozietät beachtet,
sondern es bleibt jenen selbst überlassen, bei eingetretenem Brandunfall in Zeiten
den — auf die Vergütungs-Summe bei dem gehörigen Richter aus-
zuwirken.
6 60. Nur wenn und soweit ein solcher Arrestschlag vor geschehener
Auszahlung der Vergütungsgelder eintrict, ist die Sozierät verbunden, die Zah-
lung zu dem gerichtlichen Depositorio zu leisten, wo dann die Interessenten das
Weitere unter sich abzumachen haben. "„
6G. G1. Kein Real-Gldubiger hat aber das Recht, aus den Brandver-
gütungs-Geldern wider den Willen des Gersicherten seine Befriedigung
zu verlangen, wenn und soweit dieselben in die Wiederherstellung des versicher-
ten Gebäudes verwandt worden, oder diese Verwendung auch nur auf irgend
eine gesetzlich zuldssige Weise vor dem Hypothekenrichter, und nach dessen Er-
messen zulänglich, sicher gestellt wird.
62. Stellt hingegen der ersscherte das Gebdude nicht wieder her,
so hat es bei den ordentlichen gesetzlichen Vorschristen, die sich zur Anwendung
gf das Verhältniß des Versscherten und seiner Real-Gldubiger eignen, sein
ewenden.
Folge des 6. 63. Nur wenn ein durch Brand verunglückter Theilnehmer von der
alner „en Wiederherstellung eines ganzlich abgebrannten Gebäudes dispensirt wird (9.66.),
14 auf den scheidet er rücksichtlich dieses Gebäudes aus der Sozietät aus, und ist nur noch
Austritt des zu den Beiträgen für das laufende Halbfahr verhaftet (#. 15.). Sonst aber
aus der Se= unterbricht weder der Total= noch der Partial-Brandschaden den Versicherungs-
Iit#n eufeie Vertrag: nur muß nach Wiederherskellung des Gebäudes den Erfordernissen
lung des Er, der 96. 18 — 24. von Neuem Genüge geleistet und das Kataster danach berich-
bäudes. tigt werden.
6 64. Von dem Ablauf des Halbjahrs an, in welchem der Brand-
schaden erfolgt ist, bis zum Anfang desfenigen, mit welchem das neuberichtigte
Kataster (5. 63.) in Wirkung tritt, ist der durch Brand beschädigte Theilnehmer
von der Beitragsleistung entbunden. Wenn aber inzwischen das im Bau be-
griffene Gebäude, die auf der Baustelle befindlichen Bau-Materialien mit eingeschlos-
en, ein neuer Brandunfall trifft, so soll von der Vergütung, welche die
Sozietät auch in diesem Fall auf diesenigen Gegenstände, die als bereits in den
Bau verwendet oder zur Baustelle geschafft und dort vernichtet besonders nach-
ewiesen werden, in dem F. 42. und §. 55. bezeichneten und nach Maaßgabe des
44. festzustellenden Verhältnisse zu leisten hat, der Gesammtbetrag der erlasse-
nen oder noch zu erlassenden Beiträge, und zwar nach dem Maaße, wie sie von
dem früher abgebrannten Gebzude zu leisten gewesen seyn würden, in Abzug
gebracht werden.
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