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Lande der Versendung fuͤr Rechnung des abgabeberechtigten Staates
erhoben worden, wird die Erhebung im Gebiete des Letzteren erfolgen.
9) Es sollen in jedem der kontrahirenden Staaten solche Einrichtungen
getroffen werden, vermöge welcher die Ausgleichungs-Abgabe in dem
Pereinslande, aus welchem die Versendung erfoigt, am Orte der Ver-
sendung oder bei der gelegensten Zoll= oder Steuerbehörde entrichtet,
oder ihre Entrichtung durch Anmeldung sichergestellt werden kann.
10) So lange, bis diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunft fest-
gesetzt seyn werden, bleibt der Verkehr mit Gegenständen, welche einer
Ausgleichungs-Abgabe unterliegen, in der Art beschränkt, daß dieselben,
ohne Unterschied der transportirten Quantitckten, in das Gebiet des
abgabeberechtigten Staates nur unter Innehaltung besonders zu besiim-
mender Straßen und auf den schiffbaren Strömen eingeführt, und an
dort einzurichtenden Anmelde= und Hebestellen angemeldet und resp.
versteuert werden müssen.
Artikel 9. Hirsichtlich der Verbrauchs-Abgaben, welche im Bereiche
der Vereinsländer von anderen, als den im Artikel 8. bezeichneten Gegenstän-
den, oder auch von diesen Gegenständen in solchen Landern, in welchen darauf
keine Ausgleichungs-Abgabe liegt, erhoben werden, wird im Berhältnisse der
kontrahirenden Staaten zu der freien Stadt Frankfurt eine gegenseitige Gleich-
mäßigkeit der Behandlung stattfinden, dergestalt, daß das Erzeugniß eines ande-
fcren Vereinstaates unter keinem Vorwande höher belastet werden darf, als das
inländische. Dieselbe Gleichmäßigkeit findet auch bei den Zuschlagsabgaben und
Oktrois Statt, welche für Rechnung einzelner Gemeinen erhoben werden, so-
weit dergleichen Abgaben nicht überhaupt nach der Bestimmung des Art. 8.
Nr. 6. unzuldssig find.
Artikel 10. Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Ab-
gaben, ebenso Pflaster-, Damm-, Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem
anderen Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhe-
bung für Rechnung des Staats oder eines Privatberechtigten, namentlich einer
Kommune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen als auch auf allen unchaussir-
ten Land= und Heerstraßen nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt
werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten
angemessen sind.
Das dermalen in Preußen nach dem allgemeinen Tarife vom Jahre
1828. bestehende Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen, und hinführo
in keinem der kontrahirenden Staaten überschrictten werden.
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Plastergeldern sollen auf
chaussirten Straßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze ge-
Jahrgang 1830. (No. 1600.) 9 maͤß