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mäß aufgehoben, und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet
werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Er-
hebung kommen.
Artikel 11. Die freie Stadt Frankfürt wird dahin mitwirken, daß in
allen Landern der kontrahirenden Regierungen ein gleiches Münz-, Maaß= und
Gewichtssystem in Anwendung komme, und an den hierüber einzuleitenden Unter-
handlungen Theil nehmen.
Dieselbe tritt der zwischen den Vereinsgliedern bereiks bestehenden Ueber-
einkunft bei, wonach der Großherzoglich-Hessische Zentner als Einheit für das
gemeinschaftliche Zollgewicht angenommen worden ist.
Es wird hiernach schon von Ausführung des Vertrages ab, die Abwa-
gung der Waaren in der freien Stadt Frankfurt nach diesem Zollzentner, die
ollentrichtung aber nach dem Vierundzwanzig Guldenfuße erfolgen.
Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maaße zu ver-
zollenden Gegenstände wird daselbst im bisherigen gesetzlichen Maaße so lange
geschehen, bis man über ein gemeinschaftliches Maaß ebenfalls übereingekommen
seyn wird. Der Senat der freien Stadt wird zur Erleichterung der Persen-
dung von Waaren und zur schnelleren Abfertigung dieser Sendungen an den
Zollstätten, die Reduktionen der Maaße und Gewichte, welche in den Tarifen
der anderen kontrahirenden Scaaten angenommen sind, zum Gebrauche sowohl
der Zollverwaltung in Frankfurt, als des handeltreibenden Publikums amtlich
bekannt machen lassen.
Es sollen auch schon jetzt die Gold= und Silbermünzen der sämmelichen
kontrahirenden Staaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei den Hebe-
stellen der freien Stadt Frankfurt so, wie bei allen Hebestellen des Gesammc-
Vereins, und von allen Zahlungspflichtigen ohne Uncerschied zur Berichtigung
der tarifmäßigen Zollgefälle angenommen, und zu diesem Behufe die Balvations-=
Tabellen, über welche zwischen den bisherigen Vereinsgliedern bereits die erfor-
derliche Einigung stattgefunden hat, in der freien Stadt Frankfurt öffentlich be-
kannt gemacht werden.
Artikel 12. Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüs-
sen, mit Einschluß dersenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitions=
Gebühren), sind von der Schiffahrt auf solchen Flöüssen, auf welche die Bestim-
mungen des Wiener-Kongresses oder besondere Staatsverträge Anwendung fin-
den, serner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu enrrichten, insofern hierüber
nichts besonderes verabredet wird.
In letzterer Hinsicht wollen, was insbesondere den Main als einen Ne-
benfluß des Nheins betrifft, die kontrahirenden Theile unverzüglich in Unterhand-
lung treten, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, in Folge deren die Eins,
Aus-