Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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mäß aufgehoben, und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet 
werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Er- 
hebung kommen. 
Artikel 11. Die freie Stadt Frankfürt wird dahin mitwirken, daß in 
allen Landern der kontrahirenden Regierungen ein gleiches Münz-, Maaß= und 
Gewichtssystem in Anwendung komme, und an den hierüber einzuleitenden Unter- 
handlungen Theil nehmen. 
Dieselbe tritt der zwischen den Vereinsgliedern bereiks bestehenden Ueber- 
einkunft bei, wonach der Großherzoglich-Hessische Zentner als Einheit für das 
gemeinschaftliche Zollgewicht angenommen worden ist. 
Es wird hiernach schon von Ausführung des Vertrages ab, die Abwa- 
gung der Waaren in der freien Stadt Frankfurt nach diesem Zollzentner, die 
ollentrichtung aber nach dem Vierundzwanzig Guldenfuße erfolgen. 
Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maaße zu ver- 
zollenden Gegenstände wird daselbst im bisherigen gesetzlichen Maaße so lange 
geschehen, bis man über ein gemeinschaftliches Maaß ebenfalls übereingekommen 
seyn wird. Der Senat der freien Stadt wird zur Erleichterung der Persen- 
dung von Waaren und zur schnelleren Abfertigung dieser Sendungen an den 
Zollstätten, die Reduktionen der Maaße und Gewichte, welche in den Tarifen 
der anderen kontrahirenden Scaaten angenommen sind, zum Gebrauche sowohl 
der Zollverwaltung in Frankfurt, als des handeltreibenden Publikums amtlich 
bekannt machen lassen. 
Es sollen auch schon jetzt die Gold= und Silbermünzen der sämmelichen 
kontrahirenden Staaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei den Hebe- 
stellen der freien Stadt Frankfurt so, wie bei allen Hebestellen des Gesammc- 
Vereins, und von allen Zahlungspflichtigen ohne Uncerschied zur Berichtigung 
der tarifmäßigen Zollgefälle angenommen, und zu diesem Behufe die Balvations-= 
Tabellen, über welche zwischen den bisherigen Vereinsgliedern bereits die erfor- 
derliche Einigung stattgefunden hat, in der freien Stadt Frankfurt öffentlich be- 
kannt gemacht werden. 
Artikel 12. Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüs- 
sen, mit Einschluß dersenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitions= 
Gebühren), sind von der Schiffahrt auf solchen Flöüssen, auf welche die Bestim- 
mungen des Wiener-Kongresses oder besondere Staatsverträge Anwendung fin- 
den, serner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu enrrichten, insofern hierüber 
nichts besonderes verabredet wird. 
In letzterer Hinsicht wollen, was insbesondere den Main als einen Ne- 
benfluß des Nheins betrifft, die kontrahirenden Theile unverzüglich in Unterhand- 
lung treten, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, in Folge deren die Eins, 
Aus-
	        
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