Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Aus= und Durchfuhr der Erzeugnisse der sämmtlichen Vereinslande auf den ge- 
nannten Flüssen in den Schiffahrtsabgaben, mit sietem Dorbehalte der Rekogni- 
tionsgebühren, wo nicht ganz befreit, doch möglichst erleichtert wird. 
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schiffahrtsbetriebe 
seiner Unterthanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchte, sollen 
in gleichem Maaße auch der Schiffahrt der Unterthanen der anderen Pereins- 
Staaten zu Gute kommen. 
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener-Kongreßakte, 
noch andere Scaatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach 
den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben, doch sollen 
auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der kontrahirenden Staaten und deren 
Waaren und Schiffsgefäße überall gleich behandelt werden. 
Artikel 13. Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hasen-, Waage-, 
Krahnen= und Niederlage-Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Er- 
leichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich beste- 
hender Eimichtungen erhoben, und in der Regel nicht, keinen Falls aber über den 
Betrag der gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten hinaus, erhöhet, 
auch überall von den Angehörigen der anderen kontrahirenden Staaten auf völ- 
lig gleiche Weise, wie von den eigenen Angehsrigen, ingleichen ohne Rürksicht 
auf die Bestimmung der Waaren, erhoben werden. 
Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nur zum Behufe der Zoll- 
Ermittelung oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole Statt, so tritt eine 
Gebühren-Erhebung nicht ein. 
Artikel 14. Die freie Stadt Frankfurt will auch Ihrerseits gemein- 
schaftlich mit den kontrahirenden Vereinsstaaten dahin wirken, daß durch An- 
nahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit gefördert, und der Befugniß 
der Unterthanen des einen Scaates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu fu- 
chen, möglichst freier Spielraum gegeben werde. 
Von den Angehörigen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in 
dem Gebiete eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit 
suchen, sol von dem Zeitpunkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft tre- 
en wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in dem- 
selben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Angehsrigen unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche blos für das 
von ihnen betriebene Geschäsft Ankqdufe machen, oder Reisende, welche nicht Waa- 
ren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu su- 
chen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Pereins- 
Staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Encrichtung der gesetzlichen 
Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischen Gewerbcreibenden 
Ne 1000.) 22 oder
	        
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