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oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe hierfuͤr zu
entrichten verpflichtet seyn.
Auch sollen beim Besuche der Maͤrkte und Messen zur Ausuͤbung des
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereins-
Staate die Angehoͤrigen der uͤbrigen kontrahirenden Staaten ebenso wie die
eigenen Angehörigen behandelt werden.
Artikel 15. Die Preußischen Sechäfen sollen dem Handel der Ein-
wohner der Stadt Frankfurt, wie dem der übrigen Vereinsstaaten, gegen völlig
gleiche Abgaben, wie solche von den Königlich-Preußischen Unterthanen entrich-
tet werden, offen stehen; auch sollen die in fremden See= und anderen Handels-
Plätzen angestellten Konsuln eines oder der anderen der kontrahirenden Scaaten
veranlaßt werden, den Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten sich in
vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und That anzunehmen.
Artikel 16. Die freie Stadt Frankfurt tritt hierdurch dem zwischen
den bisherigen Vereinsgliedern zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zollsystems
gegen den Schleichhandel, und ihrer inneren Verbrauchs-Abgaben gegen Defrau-
dationen unter dem 1lten Mai 1833. abgeschlossenen Zollkartel für die Dauer
des gegenwärtigen Vertrages bei, und wird die betreffenden Artikel desselben
gleichzeitig mit letzterem publiziren lassen. Nicht minder werden auch von Sei-
ten der übrigen Vereinsglieder die erforderlichen Anordnungen getroffen werden,
damit in den gegenseitigen Verhälcnissen den Bestimmungen dieses Zollkartels
überall Anwendung gegeben werde.
Artikel 17. Die Gemeinschaft der Einnahme, in welche die freie Stade
Frankfurt mit den jeigen Vereinsstaaten in Folge des gegenwärtigen Vertra-
ges tritt, bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-
Abgaben in den Königlich-Preußischen Staaten, den Königreichen Bayern,
Sachsen und Wörttemberg, dem Großherzogthume Baden, dem Kurfürsten-
thume Hessen, dem Großherzogthume Hessen, dem Thüringischen Zoll= und Han-
delsvereine, mit Einschluß der den Zollsystemen der kontrahirenden Staaten bis-
her schon beigetretenen Länder, und der freien Stadt Frankfurt.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Se-
paratverträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem pri-
vativen Genusse der betreffenden Staats-Regierungen vorbehalten:
1) die Steuern, welche im Inneren eines jeden Staates von inländischen
Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der im Art. 8. vorbehalte-
nen Ausgleichungs-Abgaben;
2) die Wasserzölle;
3) Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-,
Schleu-