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lande, thunlichst beschraͤnkt und ihrer baldigen gaͤnzlichen Aufhebung entgegen ge-
fuͤhrt, neue aber ohne allerseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.
Artikel 21. Von der tarifmaͤßigen Abgaben-Entrichtung bleiben die
Gegenstaͤnde, welche fuͤr die Hofhaltungen der hohen Souveraine und ihrer
Regentenhaͤuser, oder fuͤr die innerhalb des Vereinsgebietes residirenden Bot-
schafter, Gesandten, Geschaͤftstraͤger u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und
wenn dafuͤr Ruͤckverguͤtungen Statt haben, so werden solche der Gemeinschaft
nicht in Rechnung gebracht. Eben so wenig anrechnungsfaͤhig sind Entschaͤdi-
gungen, welche in einem oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren
Reichsstaͤnden, oder an Kommunen oder einzelne Privatberechtigte fuͤr eingezo-
gene Zollrechte oder fuͤr aufgehobene Befteiungen gezahlt werden muͤssen.
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegen-
staͤnde auf Freipaͤsse ohne Abgaben-Entrichtung ein-, aus- oder durchgehen zu
lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in
Freiregistern, mit denen es wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, no-
#rt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei
der demnächstigen Revenüen-Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem die
Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung.
Artikel 22. Das Begnadigungs= und Strafverwandlungsrecht bleibt
auch der freien Stadt Frankfurt vorbehalten. Auf Verlangen werden periodi-
sche Uebersichten der erfolgten Straferlasse gegenseitig mitgetheilt werden.
Artikel 23. Die Ernennung der Beamten und Diener für die Zoll-
erhebung und Aussicht, welche nach gleich'örmigen Bestimmungen wie in den
übrigen ereinsstaaten, jedoch unter Berücksichtigung der bei der Stadt Frank-
fart eintretenden eigenthümlichen Berhälnisse, angeordnet, besetzt und instruirt
werden sollen, bleibt der freien Stadt Frankfurt überlassen.
Artikel 24. Die Leitung des Dienstes der Zollbeherde, so wie die
Vollziehung der gemeinschaftlichen Jollgesetze ist in der freien Stadt Frankfurt
dem Senate untergeordnet.
Artikel 25. Sämmtliche Vereinsstaaten werden sich gegenseitig auf
Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Zollangelegen-
heiten mittheilen, und insofern zu diesem Behufe die zeitweise Abordnung
eines höheren Beamten, oder die Beauftragung eines anderweit bei der betref-
senden Vereins-Regierung beglaubigten Bevollmächtigten beliebt wird, ist demseb-
ben alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Verhältnissen der
gemeinschaftlichen Zoll-Verwaltung zu geben.
Artikel 26. Jahrlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke
Lgemeinsamer Berathung eine Zusammenkunft der von den Pereinsstaaten abzu-
ordnenden Bevollmächtigten Statt.
Fuͤr