Metadata : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

Landesverwaltungsgesetz.  §  132.  75

J#ster  Titel.
Bwangsbefugnisse.

§.  132.  Der  Regierungspräsident,  der  Landrath,  die
Ortspolizeibehörde  und  der  Gemeinde-(Guts-)  Vorsteher
(Vorstand)  sind  berechtigt,  die  von  ihnen  in  Ausübung
der  obrigkeitlichen  Gewalt  getroffenen,  durch  ihre  gesetzlichen
  Befugnisse  gerechtfertigten  Anordnungen  durch  Anwendung
  folgender  Zwangsmittel  durchzusetzen:

1)  Die  Behörde  hat,  sofern  es  thunlich  ist,  die  zu
erzwingende  Handlung  durch  einen  Dritten  ausführen
  zu  lassen  und  den  vorläufig  zu  bestimmenden
Kostenbetrag  im  Zwangswege  von  den  Verpflichteten
einzuziehen.

2)  Kann  die  zu  erzwingende  Handlung  nicht  durch
einen  Dritten  geleistet  werden,  —  oder  steht  es
fest,  daß  der  Verpflichtete  nicht  im  Stande  ist,
die  aus  der  Ausführung  durch  einen  Dritten  entstehenden
  Kosten  zu  tragen,  —  oder  soll  eine
Unterlassung  erzwungen  werden,  so  sind  die  Behörden
  berechtigt,  Geldstrafen  anzudrohen  und  festzusetzen
  und  zwar:

à)  die  Gemeinde-(Guts-)  Vorsteher  bis  zur  Höhe
von  fünf  Mark:  «

b)  die  Ortspolizeibehörden  und  die  städtischen
Gemeinde-Vorsteher  (-Vorstände)  in  einem
Landkreise  bis  zur  Höhe  von  sechszig  Mark;

c)  die  Landräthe,  sowie  die  Polizeibehörden  und
Gemeinde-Vorsteher  (-Vorstände)  in  einem
Stadtkreise  bis  zur  Höhe  von  einhundertfünfzig

  Mark:

d)  der  Regierungspräsident  bis  zur  Höhe  von
dreihundert  Mark.

Gleichzeitig  ist  nach  Maßgabe  der  §§.  28,  29

des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  die