Landesverwaltungsgesetz. § 132. 75
J#ster Titel.
Bwangsbefugnisse.
§. 132. Der Regierungspräsident, der Landrath, die
Ortspolizeibehörde und der Gemeinde-(Guts-) Vorsteher
(Vorstand) sind berechtigt, die von ihnen in Ausübung
der obrigkeitlichen Gewalt getroffenen, durch ihre gesetzlichen
Befugnisse gerechtfertigten Anordnungen durch Anwendung
folgender Zwangsmittel durchzusetzen:
1) Die Behörde hat, sofern es thunlich ist, die zu
erzwingende Handlung durch einen Dritten ausführen
zu lassen und den vorläufig zu bestimmenden
Kostenbetrag im Zwangswege von den Verpflichteten
einzuziehen.
2) Kann die zu erzwingende Handlung nicht durch
einen Dritten geleistet werden, — oder steht es
fest, daß der Verpflichtete nicht im Stande ist,
die aus der Ausführung durch einen Dritten entstehenden
Kosten zu tragen, — oder soll eine
Unterlassung erzwungen werden, so sind die Behörden
berechtigt, Geldstrafen anzudrohen und festzusetzen
und zwar:
à) die Gemeinde-(Guts-) Vorsteher bis zur Höhe
von fünf Mark: «
b) die Ortspolizeibehörden und die städtischen
Gemeinde-Vorsteher (-Vorstände) in einem
Landkreise bis zur Höhe von sechszig Mark;
c) die Landräthe, sowie die Polizeibehörden und
Gemeinde-Vorsteher (-Vorstände) in einem
Stadtkreise bis zur Höhe von einhundertfünfzig
Mark:
d) der Regierungspräsident bis zur Höhe von
dreihundert Mark.
Gleichzeitig ist nach Maßgabe der §§. 28, 29
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich die