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No. 1707.) Allerhöchste Kabineksorber vom 5ten April 1836.) die Ergänzung der §5. 12.
und 13. der Kreisorbnung für die Rheinprovinz und Westphalen vom
13ften Juli 1827. beereffend.
N den Vorschristen der Kreisordnung für die Rheinprovinz und West-
phalen vom 13ten Juli 1827. 9§. 12. 13. sollen die Abgeordneten zu den Kreis-
tagen für die Städte nur aus den Magistrats-Personen oder Gemeinde-Ver-
tretern und für die Landgemeinden nur aus den Administrations-Beamten oder
den Vertretern der Sammt-Gemeinden gewählt werden. Auf die Beschwerde
der Nheinischen Provinzialstände, daß hiernach die Wahl oft auf Personen ge-
richtet werde, die den Kreisen mit keinem Besitzthum angehören, will Ich, im
Verfolg der den heinischen Provinzialständen im Landtags-Abschiede vom 3ten
März v. J. ertheilten Resolution, die Vorschriften in den 96. 12. 13. der Kreis-
Ordnung vom 137en Juli 1827. dahin erganzen, daß in der Rheinprovinz für
die Stadtgemeinden nur solche Personen, die in der Stadt ein Haus, und für
die Landgemeinden nur solche zu den Kreistagen abgeordnet werden sollen, die
innerhalb ihres Wahlbezirks ein Haus mit einem ländlichen Grundstücke eigen-
thümlich besitzen. Sie haben diese Bestimmung durch die Gesetzsammlung be-
kannt zu machen.
Berlin, den 5ten April 1836.
Friedrich Wilhelm.
An den Sgtaateminister v. Rochow.
(No. 1708.) Allerhöchste Kabinetsorder vom gten April 1836., bekreffend die Modifikation
der Vorschrift der Subhastationsorbnung für die Rheinprovinz vom
Isten August 1822. §J. 4. Nr. 5.
A## Ihren Bericht vom 22sten v. M. bestimme Ich, daß gegen die Kauf-
Bedingungen, welche nach der Subhastations-Ordnung für die Nheinprovinz vom
Isten August 1822. §. 4. Nr. 5. durch den Extrahenten der Subhastation zu
entwerfen sind, sowohl von dem Schuldner als von den Hypotheken-Gldubigern,
es sep persönlich oder durch einen Spezial-Bevollmächtigten, bei dem mil der
Subhbastation beauftragten Friedensrichter oder dem sonst dazu ernannten De-
putirten Erinnerungen angebracht werden dürfen, über welche der Richter im
Lizitations-Termine, noch vor dem Ausgebote, durch einen in das Protokoll as.
zunehmenden Beschluß zu entscheiden hat, der die Kaufbedingungen definitiv fe
stellt, und weder der Berufung noch dem Kassations-Rekurse unterworfen ist.
(Ne. 1707—1700.) Sie