Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Ausführung und die hierher gehsrigen Verhandlungen und Ausferri- 
gungen, Mittheilungen und Auskünfte, sondern auch auf die hiermit 
zusammenhängenden, oder auf Veranlassung und Betrieb der General- 
und Spezialkommissionen damit in Verbindung gesetzten Nebenpunkte 
und Zwischenverhandlungen, als wegen der Grenzberichtigungen, der 
Berchügun des Legitimationspunkts, der auszustellenden Vollmachten, 
der Su basanonen zum Behuf der Auseinandersetzung (#. 107. der 
Gemeinheitstheilungsordnung vom 7ten Juni 1821.) u. s. w.; 
eben diese Sportel-, Sctempel= und Portofreiheit soll den Parteien 
auch wegen der bei den Gerichten, oder andern Behörden ertrahirten 
Nachrichten und Bescheinigungen aus den Akten und Hypothekenbü- 
chern zu Statten kommen, wenn sie sich durch eine Verfügung der Ge- 
neralkommission oder eines Abgeordneten derselben über die ihnen ge- 
machte Auflage zur Beibringung solcher Nachweisungen legitimiren. 
  
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8. 10. 
Insbesondere bei den Regierungen. 
Gleiche Vergünstigungen (§. 9.) sollen den Parteien bei den Auseinander- 
setzungen zu Statten kommen, welche von den Regierungen in den diesen über- 
tragenen Güterverwaltungen geleitet werden. Auch sollen in dergleichen Füällen 
den außer dem Fiskus interessirenden Parteien keine mehreren, als die von den 
Regierungen bewilligten Didten, Gebühren und Reisekosten der Kommissarien 
und zugezogenen Sachverständigen, und auch diese nur verhälenitzmäßig, zur Kat 
gesetzt werden. 
K. 11. 
Imgleichen bei andern Behäörden. 
Lassen die Parteien ihre von den Kreisvermittelungsbehörden oder sonst 
ohne Dazwischenkunft der Auseinandersetzungsbehörden geschlossenen Vergleiche 
erichtlich aufnehmen, so finden auf diesen Akt und die Versendungen der Der- 
andlungen an die Generalkommissionen, Behufs deren Bestätigung, die Be- 
mmungen des §. 9. ebenfalls Anwendung. 
. 12. 
Verbot anderweiter Remunerationen. 
Die Kommissarien, Feldmesser oder andere bei den assinanbersiune 
Geschäften gebrauchten Personen dürfen sich, bei Vermeidung der in 96. 360. 
und 361. Tit. 20. Th. 2. des Allgemeinen Landrechts bestimmten Strafen, ohne 
spezielle Genehmigung des vorgesetzten Ministeriums für die ihnen übertragenen 
Geschäfte von den Parteien keine größern, als die normirten Remunerationen 
bedingen oder annehmen. 
(. 13.
	        
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