Full text : Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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So  entstand  die  Declaration  des  droits  de  PFhomme  von  1791,
nicht  neu  geschaffen,  sondern  nur  erklärt,  was  sich  vermeintlich
zu  allen  Zeiten  und  zu  allen  Orten  gleichmäßig  aus  der  Natur
des  Menschen  ergab,  aber  doch  nur  ein  Niederschlag  der  neuen
Forderungen  der  Gesellschaft.  Die  Charte  constitutionelle  Ludwigs
  XVIII.  von  1814  kehrte  vom  Naturrechte  zum  positiven
zurück,  sah  sich  doch  aber  auch  veranlaßt,  die  Hauptgrundsätze,  die
sich  aus  dem  neuen  Rechtszustande  für  den  einzelnen  ergaben,  besonders
  festzustellen  in  einem  „Droit  public  des  Françaist.  Das
wirkte  unmittelbar  ein  auf  die  älteren  deutschen  Verfassungsurkunden,
  mittelbar  durch  die  belgische  mit  ihrem  Abschnitte  „Des
droits  des  Belges“,  auf  die  von  der  Frankfurter  Nationalversammlung
  festgestellten  „Grundrechte  des  deutschen  Volkes“  und
auf  die  preußische  Vll.  mit  ihrem  Abschnitte:  „Von  den  Rechten
der  Preußen“  (Art.  2  ff.).

Die  Bedeutung  der  Grundrechte  ist  nur  geschichtlich  zu  verstehen.
  Die  Rezeption  des  konstitutionellen  Staatsrechts  auf  dem
Festlande  bestand  zunächst  nur  darin,  daß  man  den  glänzenden
Oberbau  der  parlamentarischen  Verfassung  unvermittelt  aufsetzte
auf  den  unberührt  gebliebenen  Unterbau  der  absolutistischen  Verwaltung.
  Was  halfen  aber  alle  konstitutionellen  Herrlichkeiten,
wenn  der  einzelne  einer  schrankenlosen  Verwaltung  preisgegeben
war?  Man  mußte  daher  die  individuelle  Sphäre  wenigstens
einigermaßen  sicherstellen,  weil  sonst  jede  politische  Betätigung  des
einzelnen  unmöglich  gewesen  wäre.  Da  man  von  der  Bedeutung
der  Verwaltung  noch  keine  rechte  Ahnung  hatte  und  die  Staatsangehörigkeit
  überhaupt  als  eine  Summe  von  Rechten  gegenüber
dem  Staate  auffaßte,  suchte  man  dieser  Aufgabe  gerecht  zu  werden
in  der  verfassungsrechtlichen  Form  der  Grundrechte.

Inzwischen  ist  den  Forderungen  des  Rechtsstaates  entsprechend
die  individuelle  Sphäre  durch  weitgehende  gesetzliche  Regelung  der
Verwaltung  und  Ausbau  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit  unendlich
viel  besser  gesichert,  als  es  die  allgemeinen  Phrasen  der  Grundrechte
  je  vermochten.  Wir  brauchen  diese  Krücke  nicht  mehr.  Daher
denn  auch  die  Verschiedenheit  der  Schätzung.  Während  die  Nationalversammlung
  der  Paulskirche  1848  die  beste  Zeit  vertrödelte,