Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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hiernächst spatestens am folgenden Tage mit allen dabei verabredeten Bedingun- 
gen in ein dazu bestimmtes paraphirtes Journal vollständig eintragen. 
Die Nichtbefolgung dieser Dorschrist soll unnachsichtlich mit der Amts- 
Emsetzung bestraft werden. 
Wegen Revisson des hiernach zu führenden Journals bleiben, den Um- 
ständen nach, die weitern Anordnungen vorbehalten. 
. 7. 
Wer außer den öffentlich bestellten und vereideten Mäklern oder Agenten 
gegen Emgelt (Courtaze, Provisson oder dergleichen) ein Geschadst daraus macht, 
auf irgend eine Weise zwischen verschiedenen Personen, welcher Art sie seyn 
möegen, schriftlich oder mündlich Geschäfte über die im §. 6. bezeichneten Papiere 
zu unterhandeln, zu vermitteln oder abzuschließen, ohne vermöge seines Amtes 
oder Dienstverhalenisses im Auftrage Eines der Komrahenten zu handeln, soll 
mit Gefängnißstrafe von Sechs Monaten bis Drei Jahren belegt werden. 
Au-berdem soll derselbe für allen Schaden, welcher für die Betheiligten aus ei- 
nem von ihm unterhandelten, vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte über 
dergleichen Papiere unmittelbar oder mittelbar entsteht, unbedingt verhaftet und 
zu dessen vollständiger Erstattung verbunden seyn. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kböniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 19ten Januar 1836. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm), Kronprinz. 
Frh. v. Altenstein. Graf v. Lottum. Frh. v. Brenn. v. Kamptz. 
Mäöhler. Ancillon. v. Witzleben. v. Rochow. Nother. 
Graf v. Alvensleben. 
 
	        
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