thumbs : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

—  37  —
Die
i)  Aufstellung  von  Holzvorräthen  in  ungeschlossenen  Räumen?  und  in  unmittelbarer
  Nähe  von  Wohnungen  ist  nur  dann  gestattet,  wenn  dieß  die

Ortspolizeibehörde  nach  den  Umständen  für  unbedenklich  erachtet  und  auf
deßfallsige  Anfrage  ihre  Genehmigung.  dazu  ertheilt.

.  2.
Bezüglich  der  Feuerungen  ist  Folgendes  zu  beobachten:

a)  Jeder  Schornstein  muß,  so  weit  nichr  rücksichtlich  einzelner  Gattungen
eine  andere  Vorschrift  in  Anwendung  kommt,  vierteljährlich  gekehrt
werden.

Die  zum  Kehren  erforderlichen  Besen  haben  die  Hausbesitzer  stets
zur  unentgeltlichen  Gebrauchnahme  des  Schornsteinfegers  in  Bereitschaft
zu  halten.

b)  Die  Schornsteine  der  in  Feuer  arbeitenden  Handwerker  sind  bei  Holzfeuerung
  acht  Male,  bei  Steinkohlenfeuerung  sechs  Male  im  Jahre  zu
kehren  auch  ersten  Falls  jährlich  einmal  auszubrennen.

Diese  jährliche  Ausbrennung  ist  auch  im  Falle  der  Holzfeuerung  bei
den  Küchenschornsteinen  in  Gasthäusern,  Tabagien,  Färberesen,  Brennereien
  und  ähnlichen  Etabliffements  vorzunehmen.

0)  Werden  Wohnungsräume  durch  Holzfeuerung  erwärmt,  so  sind  die
bezüglichen  Schornsteine,  bei  russischer  Construction  in  je  zwei  Jahren,
bei  deulscher  Construction  in  je  drei  Jahren  einmal  auszubrennen.
Größere  Schornsteine  zu  Dampfmaschinen  und  Dampfkesseln  müssen
wenigstens  vierteljährlich  durch  die  Ausputzthür  gereinigt  und,  falls  sie
mit  innern  Abstufungen  gebaut  sind,  schräg  abgehauen  werden.

·5°

—
—

·

Bei  Holzfeuerungen  der  in  Feuer  arbeitenden  Handwerker,  der  Gasthäuser
  2c.  sind  die  der  Feuerung  nahen  Küchen  und  Schornsteinwände
durchgängig  wenigstens  in  vierzehntägigen  Zeiträumen,  die  Kamine  und
die  Stellen  um  die  Rauchrohre  in  Privatwohnungen  von  4  zu  4  Wechen
  mit  Lehm  und  Essig  abzuschlämmen.  ·  «

ODieSchornsteiue,welchewegenihrerllnküchkigkeikohneGefahr
nicht  ausgebrannt  werden  können,  müssen  unverzüglich  neu  hergestellt
werden.

7°