Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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und  1.  Juli  1828  entstandenen  dinglichen  Rechte  auf  bewegliche  Gegenstände,

mit  dem  ersten  Jannar  in  ihrer  bisherigen  Eigenschast  für  erloschen

erklärt  worden,
neben  der  Bekanntmachung  durch  das  Regierungs-Blatt  noch  auf  anderweitem  angemessenem
  Wege  allgemein  zu  verbreiten,  damit  jeder  hiebei  Betheiligte  mit  dieser  Bestimmung
  des  Gesetzes  genau  bekannt  und  darauf  anfmerksam  gemacht  werde,  daß  er
den  gesehlich  bestimmten  halbjährigen  Zeitraum  zu  etwaiger  besonderen  Wahrung  seines
Anspruches,  durch  Aufkündigung,  Verwandlung,  oder  in  anderer  zweckdienlicher  Weise
zu  benützen  habe;  so  wird  hiermit  Nachstehendes  verfügt:

1)  der  vollständige  Inhalt  jenes  Gesetzes-Artikels  ist  durch  ein  gedrucktes  Plakat,
wovon  den  Gerichten  eine  angemessene  Anzahl  von  Eremplaren  demnächst
wird  zugefertigt  werden,  an  dem  Sice  jedes  Bezirks-Gerichts  und  in  jeder
einzelnen  Gemeinde  besonders  bekannt  zu  machen.

2)  Das  gedachte  Plakat  ist  an  dem  Gerichtshause,  bezichungsweise  an  dem  Rathhause
  oder  der  Wohnung  des  Orts-Vorstehers  anzuschlagen.

5)  Dieser  Anschlag  soll  wéhrend  der  ganzen  Dauer  der  gesetlichen  Frist,  mithin
vom  1.  Juli  bis  31.  December  13823  einschliefflich,  angeheftet  bleiben,  nach  Ablauf
  der  letzteren  urkundlich  abgenommen,  und  es  sollen  sodann  sämtliche  Eremplare
  bei  den  Akten  des  Bezirks-Gerichts  aufbewahrt  werden.

Hiebei  versteht  es  sich  übrigens  von  selbst,  daß  die  volle  Wirksamkeit  des  Gesezes
  gegenüber  von  jedem  einzelnen  Betheiligten  von  der  Beobachtung  vorstehender
Weisungen  nicht  abhängig  ist;  vorbehältlich  der  Ahndung  gegen  diejenigen  Beamten,
welche  etwa  eine  Versäumung  in  Vollziehung  dieser  Anordnungen  sich  zur  Schuld

kommen  lassen  sollten.
Sturtgart  den  3.  Juni  12328.
Maucler.

4)  Bekanntmachung,  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regierungs-Blatt  auf  das  zweite  Semester
18238  betreffend.

Für  das  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  beginnende  zweite  Semester  des  Regierungs-Blatts
sind  die  Gebühren,  soweit  sie  nicht  bereits  vorausbezahlt  sind,  à  #  fl.  30  kr.  für  das