Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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fonds  als  für  seine  Zwecke  ausreichend  erscheint,  können  weitere  Zuweisungen  an  ihn
mit  Zustimmung  des  genannten  Ministeriums  unterbleiben.

§  17.

Der  Unternehmer  hat  zur  Sicherstellung  der  ihm  durch  gegenwärtige  Genehmigungsurkunde
  und  durch  die  Vorschriften  über  die  Benutzung  der  öffentlichen  Wege  auferlegten
  Verpflichtungen  eine  Sicherheit  von  10000  J/¾  entweder  in  bar  oder  durch  Verpfändung
  von  Schuldverschreibungen  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats  zu  stellen,  die
zum  Nennwert,  falls  jedoch  der  Kurswert  höher  ist  als  der  Nennwert,  zum  Kurswert
berechnet  werden.

Die  dem  Unternehmer  durch  die  Genehmigung  eingeräumten  Rechte  treten  erst  nach
Ülbergabe  der  Sicherheit  an  die  mit  ihrer  Verwahrung  beauftragte  Generaldirektion  der
Staatseisenbahnen  in  Kraft.

Die  Sicherheit  haftet  insbesondere  für  die  von  dem  Unternehmer  etwa  beizutreibenden
  Kosten  und  Strafen  und  für  die  unter  Umständen  von  ihm  zu  ersetzenden
Kosten  der  Wiederherstellung  der  benutzten  öffentlichen  Wege  in  den  vorigen  Stand.

Ist  die  Sicherheit  durch  Inanspruchnahme  vermindert  worden,  so  hat  sie  der
Unternehmer  binnen  drei  Wochen  von  der  ihm  zugehenden  Aufforderung  an  auf  den
ursprünglichen  Betrag  wieder  zu  ergänzen.

Die  Sicherheit  kann  in  ihrem  ganzen  Betrag  von  der  Aufsichtsbehörde  zu  Gunsten
der  Staatskasse  für  verfallen  erklärt  werden,  wenn  die  Bahnen  nicht  binnen  der  vorgeschriebenen
  Frist  fertiggestellt  und  in  Betrieb  genommen  werden.

Nach  der  Aufnahme  des  Betriebs  auf  den  Bahnen  wird  die  Sicherheit  zur  Hälfte
zurückgegeben.

8  18.

Die  Genehmigung  kann  von  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Verkehrsabteilung,  für  erloschen  erklärt  werden,  wenn  eine  ihrer  allgemeinen  oder  be—
sonderen  Bedingungen  nicht  erfüllt  wird  und  eine  Aufforderung  zur  Erfüllung  binnen
angemessener  Frist  ohne  Erfolg  bleibt.