Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Inwiefern  der  Inhaber,  der  nicht  zugleich  Eigenthümer  ist,  von  lehterem  oder
dem  Absender  oder  Empfänger  des  zollpflichtigen  Gegenstandes  die  Erstattung  der
Abgaben  verlangen  könne,  ist  nach  den,  unrer  ihnen  bestehenden  rechtlichen  Verhältnissen,
  den  Grundsätzen  des  Eivilrechts  gemäß,  zu  beutheilen,  und  in  streitigen
Fällen  ausschließend  von  den  Gerichten  zu  entscheiden.

6)  Haftung  der  Wgare.
Art.  16.  »

Die  zollpflichtigen  Gegenstände  haften,  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechte  eines
Dritten  an  denselben,  für  pünktliche  und  vollständige  Entrichtung  des  darauf  ruhenden
  Zolls,  und  können,  so  lange  diese  nicht  erfolgt  ist,  von  der  Zollbehörde  zurückbehalten
  oder  mit  Beschlag  belegt  werden.

Das  an  den  Inhaber  des  zollpflichtigen  Gegenstandes  von  einem  ollbediensteren
ergangene  Verbot,  über  den  fraglichen  Gegenstand  weiter  zu  verfügen,  hat  die  volle
Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Verabfolgung  der  Waaren,  auf  welchen  noch  ein  Zollanspruch  haftet,  kann
in  keinem  Falle,  auch  nicht  von  den  Gerichten,  Gläubigern  und  Gütervertretern
(Massa-Curatoren)  bei  Conkursen,  eher  verlangt  werden,  als  bis  die  Abgaben  davon
bezahlt  sind.

7)  Verjährung  der  Abgabe.
Art.  17.

Für  die  Erhebung  der  Zollgefälle  findet,  sowohl  gegen  den  Staat  als  gegen
den  Zollpflichtigen,  eine  einjährige  Verjährung  in  der  Art  statt,  daß  nur  binnen
Fahresfrist,  vom  Tage  der  geleisteten  Verzollung  an,  ein  Anspruch  auf  Ersaß  wegen
zu  viel  entrichteter  Gefälle  angebracht,  und  binnen  gleicher  Frist,  von  gleichem  Zeitpunkte
  an  eine  Nachforderung  an  den  Zollpflichtigen  wegen  zu  wenig  erhobener
Zollbeträge  gestellt  werden  darf.

Auf  das  Regreß-Verhältnitz  des  Staates  gegen  die  Zollbediensteten  und  auf
Nachzahlung  hinterzogener  (defraudirter)  Gefälle,  findet  diese  abgekuͤrzte  Verjaͤhrungsfrist
  keine  Anwendung.