Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

— 230 — 
(No. 1739.) Tarif für die Fähranstalt auf bem Szeszuppe-Flusse beim abelichen Gute 
  
  
  
  
  
  
Lencken im Kreise Ragnic, Regierungsbezirk Gumbinnen. Vom 2gsten 
Juli 1836. 
— Tarissatz 
1. 
- 3 bst- 
Es wird entrichtet fuͤr das Uebersetzen: Ar Seie * lnd 
zei un 
e ***s: 
r. f. t. L . 
I. Von Perstnen, einschließlich dessen, was sie tragen: 
a) zu z................................. — — 
b) von Neitern, einschließlich Pferd und Gepäack. — 8S8111— 
Personen, welche zu einem Fuhrwerk, oder als Füh- 
rer und Treiber zu Thieren gehtren. wofür die Ab- 
gabe nach den Säten zu II. und III. enrrichtet wird, 
sind frei. 
II. Von Tchieren: 
a) für ein Pferd oder Maulthirr .... — 4— 6 
b) für ein q Rindvieh oder einen Esel..... . ... — 1..1 6 
Tuc) für ein Füllen oder Kalt. — 4 
d)0 für Schaafe, Ziegen, Schweine oder anderes kleines 
*n ae hen trig geführt oder getrieben wird: 6 
r jede fünf Stücccccck. — — 
b. für weniger als fünf Stük — 31— 4 
e) — Ederoi), welches getrieben wird, für jede zehn 6 
Hin b in geringerer Zahl als zehn Srück, 
oder auf einem Fuhrwerke, oder in einem Tragekorbe 
übergesetzt wird, so wird dafür keine besondere Ab- 
gabe entrichtet. 
II. Von Fuhrwerk neben der Abgabe fuͤr das Gespann 
zu II.: . 
a) ein beladenes Frachtfuhrwerk. 46 — 
b) für ein unbeladenes Frachtfuhrwerk. . . .. 2 — 3— 
JP) für ein beladenes gewöhnliches oder Wirthschafts- 
Fuhwerk............................... —81— 
d)furem unbeladenes dergleichen Fuhrwerk — 41— 6 
Von Kutschen 
e) für einen ganzen Wagen ...... 2—3—- 
s) für einen Halbwagen 1 4 1 8 
8) für einen Handwagen, Handkarren, Handschlitten, b be- 
laden oder unbeladen. — 4 6 
  
Wenn
	        
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