Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Betheiligten, als das ein * Prozent, welches nach #. 11. über die Zinsen 
der Schuldverschreibung erhoben wird, getragen; ausgenommen sind sedoch die- 
jenigen Kosten, welche bei den zur Entscheidung der General-Kommission gehs- 
rigen Streitigkeiten (F. 5.) entstehen und nach den darüber bestehenden gesetzli- 
chen Vorschristen von den Betheiligten zu tragen und. 
. 22. 
Dem Chef des Ministeriums, welchem die obere Leitung der Tilgungs- 
Anstale zusteht, bleibt vorbehalten, künftig zur Schließung der Geschäfte der An- 
stalt eine Frisi zu bestimmen, nach deren Ablauf Anträge auf Ablösung nicht 
weiter angenommen werden. 
ese Frist, welche nicht kürzer als sechs Monate seyn darf, ist durch die 
Amts= und Intelligenzblätter der Provinz bekannt zu machen. 
Berlin, den 8ten August 1836. 
Das Staatsministerium. 
Frh. v. Altenstein. Graf v. Lottum. Frh. v. Brenn. Mühler. 
Ancillon. Jv. Schöler. v. Rochow. v. Nagler. 
v. Ladenberg. Rother. Graf v. Alvensleben. 
 
	        
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