Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

344  VIIIc.  Landes-Fischerei-Ordnung  88  35—36.

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§  35.  (Verwendung  von  Treibnetzen.)  Treibnetze  dürfen
nicht  derart  ausgesetzt  und  befestigt  werden,  daß  sie  festliegen
oder  hängen  bleiben.

Im  Rheinstrom  vom  Fall  bei  Schaffhausen  an  abwärts
und  seinen  Nebenflüssen,  soweit  sie  den  Durchzug  der  Lachse
und  Maifische  zu  den  Laichplätzen  vermitteln,  dürfen  Treibnetze
beim  Fischfang  nur  angewendet  werden,  wenn  sie  zwischen
Ober=  und  Unter-Aehre  (Leine)  nicht  über  2,5  m  breit  sind.

Mehrere  Treibnetze  dürfen  nur  in  einer  Entfernung  von
einander  ausgeworfen  werden,  welche  mindestens  das  Doppelte
der  Länge  des  größten  Netzes  beträgt.

Die  Fischerei  mit  Zegensbetrieb  ist  in  der  Zeit  vom  27.
August  bis  26.  Oktober  einschl.  verboten.

§  36.  (Weitere  Fangverbote.)  Es  ist  verboten:
1.  die  Anwendung  explodirender  oder  sonst  schädlicher  Stoffe
(insbesondere  von  Dynamit,  Sprengpatronen,  giftigen
Ködern  und  von  Mitteln  zur  Betäubung  der  Fische):
2.  die  Anwendung  von  Fallen  mit  Schlagfedern,  von
Fischgabeln  und  Geeren  (Harpunen),  Schießwaffen
und  anderen  derartigen  Fangmitteln,  welche  eine  Verwundung
  der  Fische  herbeiführen  können;  der  Gebrauch
von  Angeln  ist  gestattet;
3.  die  Anlegung  neuer  sogenannter  Selbstfänge;  die  bereits
  bestehenden  Selbstfänge  müssen  mit  Oeffnungen
versehen  sein,  deren  Weite  der  für  die  Maschenweite
der  Netze  vorgeschriebenen  (8  34)  entspricht;
4.  die  Anwendung  von  Reusen  zum  Lachsfang  während
der  Zeit  vom  20.  Oktober  bis  24.  Dezember;
5.  das  Trockenlegen  oder  Abschlagen  natürlicher  oder
künstlicher  Wasserläufe  zum  Zweck  des  Fischfangs.
Die  Anwendung  der  Garnfalle  zum  Lachsfang  im  Rhein
und  dessen  Zuflüssen  ist  von  Basel  abwärts  nur  in  der  Zeit
vom  16.  November  bis  einschl.  31.  Januar,  von  Basel  aufwärts
  nur  in  der  Zeit  vom  20.  November  bis  einschl.  31.
Januar  gestattet.
Durch  bezirkspolizeiliche  Vorschrift  (Art.  9  des  Gesetzes)
kann  auch  die  Anwendung  anderweiter  als  der  nach  den  vor-