344 VIIIc. Landes-Fischerei-Ordnung 88 35—36.
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§ 35. (Verwendung von Treibnetzen.) Treibnetze dürfen
nicht derart ausgesetzt und befestigt werden, daß sie festliegen
oder hängen bleiben.
Im Rheinstrom vom Fall bei Schaffhausen an abwärts
und seinen Nebenflüssen, soweit sie den Durchzug der Lachse
und Maifische zu den Laichplätzen vermitteln, dürfen Treibnetze
beim Fischfang nur angewendet werden, wenn sie zwischen
Ober= und Unter-Aehre (Leine) nicht über 2,5 m breit sind.
Mehrere Treibnetze dürfen nur in einer Entfernung von
einander ausgeworfen werden, welche mindestens das Doppelte
der Länge des größten Netzes beträgt.
Die Fischerei mit Zegensbetrieb ist in der Zeit vom 27.
August bis 26. Oktober einschl. verboten.
§ 36. (Weitere Fangverbote.) Es ist verboten:
1. die Anwendung explodirender oder sonst schädlicher Stoffe
(insbesondere von Dynamit, Sprengpatronen, giftigen
Ködern und von Mitteln zur Betäubung der Fische):
2. die Anwendung von Fallen mit Schlagfedern, von
Fischgabeln und Geeren (Harpunen), Schießwaffen
und anderen derartigen Fangmitteln, welche eine Verwundung
der Fische herbeiführen können; der Gebrauch
von Angeln ist gestattet;
3. die Anlegung neuer sogenannter Selbstfänge; die bereits
bestehenden Selbstfänge müssen mit Oeffnungen
versehen sein, deren Weite der für die Maschenweite
der Netze vorgeschriebenen (8 34) entspricht;
4. die Anwendung von Reusen zum Lachsfang während
der Zeit vom 20. Oktober bis 24. Dezember;
5. das Trockenlegen oder Abschlagen natürlicher oder
künstlicher Wasserläufe zum Zweck des Fischfangs.
Die Anwendung der Garnfalle zum Lachsfang im Rhein
und dessen Zuflüssen ist von Basel abwärts nur in der Zeit
vom 16. November bis einschl. 31. Januar, von Basel aufwärts
nur in der Zeit vom 20. November bis einschl. 31.
Januar gestattet.
Durch bezirkspolizeiliche Vorschrift (Art. 9 des Gesetzes)
kann auch die Anwendung anderweiter als der nach den vor-