Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Höchstpreise.

§  9.  Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft
Der  Bundesrat  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Die  Bekanntmachung  über  die  Höchstpreise  für  Roggen,  Gerste  und  Weizen
vom  19.  Dezember  1914  nebst  der  Anderung  vom  26.  März  1915  wird  aufgehoben.
sie  bleibt  jedoch  in  Kraft  für  Verkäufe  von  Brotgetreide  aus  der  Ernte  1914,  die
vor  dem  6.  August  1915  abgeschlossen  werden.

Bekanntmachung
über  die  Höchstpreise  für  Gerste.
Vom  23.  Juli  1915.

(Auf  Grund  des  §5  5  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  vom  4.  August  1914  in
der  Fassung  vom  17.  Dezember  1914.)

§  1.  Der  Preis  für  die  Tonne  inländischer  Gerste  aus  der  Ernte  1915  darf
beim  Verkaufe  durch  den  Erzeuger  dreihundert  Mark  nicht  übersteigen.

§*  2.  Die  Hoöchstpreise  gelten  für  Lieferung  ohne  Sack.  Für  leihweise  Über—
lassung  der  Säcke  darf  eine  Sackleihgebühr  bis  zu  einer  Mark  für  die  Tonne  berechnet
werden.  Werden  die  Säcke  nicht  binnen  einem  Monat  nach  der  Lieferung  zurückgegeben
  so  darf  die  Leihgebühr  dann  um  fünfundzwanzig  Pfennig  für  die  Woche
bis  zum  Höchstbetrage  von  zwei  Mark  erhöht  werden.  Werden  die  Säcke  mit  verkauft,
  so  darf  der  Preis  für  den  Sack  nicht  mehr  als  achtzig  Pfennig  und  für  den
Sack,  der  fünfundsiebzig  Kilogramm  oder  mehr  hält,  nicht  mehr  als  eine  Mark
zwanzig  Pfennig  betragen.  Der  Reichskanzler  kann  die  Sackleihgebühr  und  den
Sackpreis  ändern.  Bei  Rückkauf  der  Säcke  darf  der  Unterschied  zwischen  dem  Verkaufs-
  und  dem  Rückkaufspreise  den  Satz  der  Sackleihgebühr  nicht  übersteigen.

Die  Höchstpreise  gelten  für  Barzahlung  bei  Empfang;  wird  der  Kaufpreis
gestundet,  so  dürfen  bis  zu  zwei  vom  Hundert  Jahreszinsen  über  Reichsbankdiskont
hinzugeschlagen  werden.

Die  Höchstpreise  schließen  die  Beförderungskosten  ein,  die  der  Verkäufer  vertraglich
  übernommen  hat.  Der  Verkäufer  hat  auf  jeden  Fall  die  Kosten  der  Beförderung
  bis  zur  Verladestelle  des  Ortes,  von  dem  die  Ware  mit  der  Bahn  oder
zu  Wasser  versandt  wird,  sowie  die  Kosten  des  Einladens  daselbst  zu  tragen.

5  3.  Beim  Umsaß  der  Gerste  durch  den  Handel  dürfen  dem  Hoöchstpreis  Beträge
  zugeschlagen  werden,  die  insgesamt  vier  Mark  für  die  Tonne  nicht  übersteigen
dürfen.  Dieser  Zuschlag  umfaßt  insbesondere  Kommissions-,  Vermittlungs=  und
ähnliche  Gebühren  sowie  alle  Arten  von  Aufwendungen;  er  umfaßt  nicht  die  Auslagen
  für  Säcke  und  für  die  Fracht  von  dem  Abnahmeorte  sowie  die  durch  Zusammenstellung
  kleinerer  Lieferungen  zu  Sammelladungen  nachweislich  entstandenen  Vorfrachtkosten.
  Abnahmeort  im  Sinne  dieser  Verordnung  ist  der  Ort,  bis  zu  welchem
der  Verkäufer  die  Kosten  der  Beförderung  trägt.

Die  Zentralstelle  zur  Beschaffung  der  Heeresverpflegung  und  die  Kommunalverbände
  dürfen  bei  freihändigem  Erwerb  aus  zweiter  Hand  den  Zuschlag  bis  auf
sechs  Mark,  die  Kommunalverbände  in  Fällen  besonderen  Bedürfnisses  mit  Genehmigung
  der  Reichsfuttermittelstelle  den  Zuschlag  bis  auf  neun  Mark  erhöhen.
Die  Zentralstelle  zur  Beschaffung  der  Heeresverpflegung  und  die  Kommunalverbände
  dürfen  bei  Weiterverkäufen  den  von  ihnen  gezahlten  Zuschlag,  mindestens
aber  sechs  Mark,  anrechnen.

84.  Die  Vorschriften  dieser  Bekanntmachung  gelten  nicht  bei  Verkäufen:

a)  von  Saatgerste  aus  landwirtschaftlichen  Betrieben,  die  sich  in  den  letzten
zwei  Jahren  nachweislich  mit  dem  Verkaufe  von  Saatgerste  befaßt  haben,

b)  von  Gerste  für  gersteverarbeitende  Betriebe,

o)  von  Gerste,  die  durch  die  Kommunalverbände  nach  §  33  der  Verordnung
über  den  Verkehr  mit  Gerste  aus  dem  Erntejahr  1915  vom  28.  Juni  1915
abgegeben  wird,  sowie  bei  Weiterverkäufen  dieser  Gerste.

 

 

 

60