Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  33.  615

K.  Nentazt.  Anlage  16.
Gemeinde  ÜMA  (Zus  52  Abs.  II.)

 

 

Steuernebenliste  B
für
Einkünfte  und  Erträge

ausschließlich  aus  Gewerbebetrieb
(Eink  St  Ges.  Art.  7  Abs.  1  Ziff.  2,  Gewöt  Ges.  Art.  1)

oder

ausschließlich  aus  Grundvermögen  und  aus  Gewerbebetrieb
(EinkSt  Ges.  Art.  7  Abs.  I  Ziff.  1,  2,  Gewt  Ges.  Art.  1)

für

das  Steuerjahr  191.

 

Vorbemerkungen:

1.  Die  Vorschläge  des  Rentamts  sind  in  die  entsprechenden  Spalten  tunlichst  schon  vor  Beginn  der  Verhandlungen
  des  Steuerausschusses  mit  Bleistift  einzutragen.

2.  Die  Steuerliste  bildet  auch  die  Grundlage  für  die  Steuerstatistik.

3.  Der  Vollzug  der  Art.  25  Abs.  I,  IV,  VI,  26  d.  Umles.  obliegt  der  Gemeindebehörde.

4.  Zu  Spalte  22  Ziff.  1  und  25  Ziff.  1  vgl.  Art.  44  Abs.  I  Ziff.  2  d.  Uml  Ges.

5.  In  der  Spalte  32  ist  auch  der  Betrag  vorzumerken,  für  den  nach  Art.  46  Abs.  1  Ziff.  2,  Abs.  II
d.  Uml  Ges.  eine  amtsfremde  Kreisgemeinde  umlagenberechtigt  ist.

Farbe  der  Steuernebenliste  B  blaugrün.