Metadata : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

104  Die  Gesetzgebung.  (S.  118.)

Uber  die  Form  des  durch  Gesetz  festzustellenden  Staatshaushaltsetats  enthält  die
Verfassungsurkunde  keine  Bestimmungen;  auch  ist  bis  jetzt  ein  besonderes  Gesetz  darüber
nicht  ergangen  1;  die  gegenwärtig  übliche  Form  des  Budgets  über  die  Einnahmen  und
Ausgaben  des  Staates  beruht  im  wesentlichen  auf  der  jedesmaligen  Vereinbarung  der
bei  seinem  Zustandekommen  beteiligten  Faktoren.  Über  einige  dabei  zur  Anwendung  zu
bringende  Grundsätze  hat  indes  eine  allgemeine  Vereinbarung  stattgefunden  2,  so  insbesondere
  über  folgende:

a)  Der  jährliche  Staatshaushaltsetat  muß,  wie  der  Art.  99  der  Verfassungsurkunde
ausdrücklich  vorschreibt,  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates  für  das  nächste
Jahr  aufnehmen.  Deshalb  ist  das  Staatseinkommen  überall  mit  seinen  Bruttoerträgen
in  Einnahme  zu  stellen;  die  Betriebs=  und  Erhebungskosten  sind  in  Ausgabe  zu  stellen;
diejenigen  Einnahmen  aber,  welche  der  Staat  nur  für  Rechnung  von  Gemeinden,  Korporationen
  und  Instituten  erhebt,  sind  nur  vor  der  Linie  zu  vermerken.

b)  Bei  Aufstellung  des  Staatshaushaltsetats  ist  auf  eine  möglichst  systematische
gleichförmige  Einteilung  desselben  in  Titel  hinzuwirken.

 

Verjährung.  Bisweilen  finden  sich  auch  Anwei=  Diesen  Grundsatz  beabsichtigte  die  Staatsregierung
sungen  auf  bestimmte  Fonds,  oder  auch  Bestim=  nach  dem  §.  11  des  dem  A.  H.  im  Jahre  1862
mungen  zur  Ergänzung  oder  Abänderung  be=  vorgelegten  Gesetzentwurf  über  die  Einrichtungen
stehender  Gesetze  oder  Einrichtungen  usw.  und  die  Befugnisse  der  Oberrechnungskammer
1  Die  Notwendigkeit  eines  solchen  Gesetzes  ist  (vgl.  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1862,  Bd.  II,

in  der  Komm.  des  A.  H.  zur  Beratung  des  Gesetz=  Aktenst.  Nr.  5  u.  77,  S.  21  ff.,  481  ff.)  als  einen
entwurfes  über  die  Einrichtungen  und  die  Befug=  gesetzlichen  festzustellen.  Derselbe  schränkt  jenisse
  der  Oberrechnungskammer  im  Jahre  1862  zur  doch  die  Finanzkontrolle  der  Landesvertretung  auf
Sprache  gekommen  und  prinzipiell  auch  von  dem  das  Innehalten  der  Titel  des  Hauptetats  ein,
Finanzminister  (v.  Patow)  nicht  in  Abrede  ge=  welche  zum  Teil  ungetrennte  Summen  von  mehstellt
  worden  (vgl.  den  Komm.  Ber.  vom  7.  März  reren  Millionen  enthalten,  und  über  die  Inne-1862
  in  den  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1862,  haltung  des  Spezialetats  würde  dann  nur  die
Anl.  Bd.,  Aktenst.  Nr.  77,  S.  497—498).  Vgl.  der  Landesvertretung  nicht  verantwortliche  Oberauch
  den  Ber.  der  Komm.  des  A.  H.  v.  30.  Jan.  rechnungskammer  zu  wachen  haben.  Die  Mi-1872
  in  den  Stenogr.  Ber.  1871—72,  Aktenst.  nister  würden  dann  also  durch  die  Kontrolle  des
Nr.  148,  S.  844,  Sp.  1,  und  den  Komm.  Ber.  Landtages  nicht  gehindert  sein,  Ausgaben,
des  H.  H.  v.  5.  März  1872  in  den  Stenogr.  Ber.  welche  dieser  genehmigt  hat,  ganz  oder  teilweise
des  H.  H.  1871—/72,  Bd.  II,  S.  513,  Sp.  2.  zu  unterlassen  und  dagegen  nicht  bewilligte  oder
2  Diese  Grundsätze  sind  bei  der  Prüfung  der  sogar  ausdrücklich  verworfene  Ausgaben  zu  machen,
Entwürfe  des  Staatshaushaltsetats  seit  dem  Jahre  wenn  nur  die  Gesamtsumme  der  einzelnen
1851  von  beiden  Häusern  des  Landtages,  im  Ein=  Teitel  nicht  überschritten  wird.  Um  dies  zu  ververständnisse
  mit  der  Staatsregierung,  stets  an=  hindern  und  um  das  nach  Art.  104  der  Verf.
genommen  worden.  Bgl.  die  Berichte  der  Bud=  Urk.  der  Landesvertretung  zustehende  Recht  der
getkomm.  des  A.  H.  v  10.  Febr.  1851,  20.  Jan.  Finanzkontrolle  wirksamer  zu  machen,  stellte  der
1852,  25.  Febr.  1853  und  6.  März  1854  und  Adbgeordn.  Hagen  in  der  Budgetkomm.  und  demdie
  darüber  gefaßten  Beschlüsse  des  Plenums  v.  nächst  im  Plenum  des  A.  H.  im  Jahre  1862  den
26.  Febr.  1851,  3.  Febr.  1852,  14.  März  1853  Antrag  auf  genauere  Spezialisierung  der
und  14.  März  1854  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  in  den  Hauptetat  aufzunehmenden  Ausgaben,
1851,  Bd.  I,  S.  364,  und  Bd.  III,  S.  309—  nänlich  durch  Aufnahme  der  wesentlichen  Aus-310;
  1851—52,  Bd.  I.  S.  263  ff.;  1852—53,  gabepositionen  aus  dem  dem  Staatshaushaltsetat
Bd.  II,  S.  679,  u.  1853—54,  Bd.  III,  Nr.  177,  zugrunde  liegenden  Verwaltungsetat  in  den  Haupt-S.
  11—17)  und  die  Berichte  der  Bubgetkomm.  etat  (vgl.  Drucks.  des  demnächst  aufgelösten  A.  H.
der  1.  K.  und  die  Beschlüsse  hierüber  in  den  1862,  Nr.  65  u.  76,  und  Stenogr.  Ber.  dess.
Drucks.  und  Stenogr.  Ber.  der  1.  K.  1851—54.  1862,  Bd.  II,  Aktenst.  Nr.  58,  S.  332  ff.).  Die
*  In  Verbindung  mit  diesem  Grundsatze  steht  Staatsregierung  erklärte  sich  sowohl  in  der  Buddie
  wichtige  Frage  der  mehr  oder  minder  ausge=  getkomm,  als  im  Plenum  im  Prinzip  hiermit
dehnten  Spezialisierung  der  Ausgabepositio=  einverstanden,  und  das  A.  H.  erhob  nunmehr  den
nen  des  Staatshaushaltsetats.  Nach  den  in  der  Grundsatz  zum  Beschluß  (vgl.  Stenogr.  Ber.
vorigen  Note  zitierten  Beschlüssen  der  beiden  Häuser  dess.  über  die  16.  Sitz.  v.  6.  März  1862,  Bd.  I,
des  Landtages  wurde  bis  dahin  der  Grundsatz  S.  273—  300).  Die  späteren  Budgetentwürfe
angenommen,  „daß  als  von  den  Kammern  (nach  haben  denn  auch  diesem  Grundsatze  in  erheb-Art.
  104  der  Verf.  Urk.)  zu  genehmigende  Etats=  lichem  Umfange  Rechnung  getragen.  (Der  Hagenüberschreitungen
  nur  solche  Ausgaben  anzusehen,  sche  Antrag  verlangte  außerdem  auch  die  sowelche
  als  Mehrausgaben  bei  denjenigen  einzel=  fortige  Anwendung  des  angenommenen  Grundnen
  Kapiteln  bzw.  Titeln  hervortreten,  die  in  satzes  auf  das  Budget  für  das  Jahr  1862,  welcher
dem  durch  das  Staatshaushaltsetatsgesetz  festge-  Antrag  gegen  den  Widerspruch  des  Ministeriums
stellten  und  in  die  Gesetzsammlung  asb  gleichfalls  zum  Beschluß  erhoben  wurde  und  damals
menen  Staatshaushaltsetat  ausgebracht  worden“.  die  Veranlassung  zur  Auflösung  des  A.  H.  wurde.)