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Gesetz-Sammlung
« fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 19. —
(No. 1748.) Verordnung uͤber das Verfahren bei Untersuchungen wegen Aufruhrs ober Tu-
mults. Vom 30sten September 1836.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2. —
verordnen in Verfolg Unserer Verordnung vom 17ten August vorigen Jahres
12, nach welcher die Untersuchung wegen Aufruhrs oder Tumults in einem
abgekuͤrzten Verfahren erfolgen soll, nach dem Antrage Unseres Staatsministerii
fuͤr den ganzen Umfang Unserer Monarchie, wie folgt:
Die Polizeibehsrde kann in der vorldufigen Untersuchung (s. 13. Ab-
schnict 1. der Verordnung vom 30sten Dezember 1798.), wo e es zur 53
lung des Thatbestandes oder zur Vernehmung der Angeschuldigten oder Zeugen
dienlich findet, einen richterlichen Beamten zuziehen. — Den mie Zuzichung des-
selben von der Polizeibehoͤrde aufgenommenen Verhandlungen wird eben dieje-
nige Kraft und Glaubwuͤrdigkeit beigelegt, welche den nach Vorschrift der Kri-
minalordnung vor einem gehoͤrig besetzten Kriminalgerichte aufgenommenen Ver-
handlungen zukommt.
8. 2.
Von dem Aufruhre oder Tuinulte hat die Polizeibehoͤrde dem Ober-
Gerichte schleunigst Anzeige zu machen, welches hierauf eine, aus wenigstens drei
richcrrüchen. Beamten bosehenda Kommission zur Führung der Untersuchung
rdnet.
6. 3.
Der Vorsitzende der Kommission leitet die ganze Untersuchung und ver-
theilt die Geschäfte unter die Mitglieder, welche hiebei nen Anweisungen Folge
zu leisten schuldig sind.
8. 4.
Die Zeugen können, wenn sie auf die erste Vorladung nicht erscheinen,
durch den Gerichtsdiener persönlich hrrgehrt werden.
In Ansehung derjenigen Angeschuldigten, welche höchstens eine einjährige
Freiheitsstrase nebst körperlicher Züchtigung verwirkt haben, sindet die Bestellung
eines Vertheidigers nicht statt; dieselben werden mit ihren Vertheidigungsgrün-
den nur mündlich zu Protokoll vernommen.
Jahrgang 18;6. (No. 1788.) X x 8. 6.
(Ausgegeben zu Berlin ben / croͤcrre Oktober 1836.)