Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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mung erledigen, daß das Kriegs- oder Standgericht, wenn nach seinem Ermes- 
sen eine wissentlich falsche Denunziation angebracht und der Denunziant nach 
Vorschrift der Prozeßordnung 8. 83. Titel 35. und der Kriminalordnung §. 605. 
in die Kosten zu verurtheilen ist, die Verhandlungen an das die Untersuchung 
leitende Militairgericht abzugeben und dieses uͤber den Kostenpunkt durch ein Re- 
solut zu entscheiden hat, welches der hoͤhern Beslaͤtigung nicht bedarf, wogegen 
jedoch dem verurtheilten Denunzianten ein Niederschlagungsgesuch an das Ge- 
neral-Auditoriat gestattet seyn soll. Das Militair-Justizdepartement hat diesen 
Befehl dem General-Auditoriat mitzutheilen, ihn auch in die Gesetzsammlung 
aufnehmen zu lassen, und Sie, der Kriegsminister, denselben noch besonders der 
Armce bekannt zu machen. 
Berlin, den 22sten Oktober 1836. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Militair-Justizdepartement. 
  
(No. 1755.) Allerhöchste Kabineksorder vom 28sten Oktober 1836., betreffend die Abände= 
rung des 5. 22. des Stempelgesitzes vom 7ten März 1822. 
A# den Bericht des Staatoministeriums vom 30sten v. M. bestimme Ich 
unter Modifkation des §. 22. des Stempelgesetzes vom 7ten März 1822. Fol- 
gendes: « 
1) Die Strafen, welche unmittelbare oder mittelbare Staatsbeamte durch 
unterlassene Verwendung des tarifmaͤßigen Stempels zu Amtsverhand- 
lungen verwirken, sind nicht von dem Besitzer oder Produzenten der 
Verhandlung, wovon die Kontravention begangen, mit Vorbehalt des 
Regresses an den Beamten, zu fordern, sondern von dem Letztern selbst 
einzuziehen. 
2) Beamte, welche bei ihren amtlichen Verhandlungen die tarifmaͤßigen 
Stempel nicht verwenden, werden von der ordentlichen Stempelstrase 
nicht betroffen, sondern sind, sofern nicht nach der Art des Vergehens, 
wegen verletzter Amtspflicht, eine höhere Strafe eintritt, nur mit einer 
Ordnungsstrafe zu belegen. 
3) Die Strase ist auf den einfachen Betrag des nicht verwendeten Stem- 
pels, für den Fall jedoch, daß derselbe die Summe von 50 Riehlr. 
übersteigt, auf letztern Betrag festzusetzen. Ermäßigung oder Nieder= 
schlagung der Strase ist von dem Ministerium, zu dessen Verwaltung 
der Beamte gehörk, zu verfügen und durch Beibringung der Verfü= 
gung
	        
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