Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

7) Ferner find vom Rheingolle befreit alle im steuerlich freien Verkehr be- 
zadchen Gegenstände, die nicht überseeischen Ursprungs find, welche in 
ahrzeugen, wie solche unter Nr. 3., 5. und 6. bezeichnet worden, rhein- 
abwärts aus den oberhalb Koblerh belegenen Preußischen Landestheilen, 
aus den Königlich Wäiischen Königlich Württembergischen, Großher= 
oglich Badenschen, Großherzoglich Hessischen Landen und aus dem Ge- 
iet der freien Stadt Frankfurt ein= oder durchgeführt werden. 
8) Wenn bei der Waaren-Durchfuhr nur ein Theil der Preußischen Rhein- 
strecke benutzt wird, sei es, daß die Waaren zu Lande eingehen und 
rheinwärts, jedoch in den vorgedachten Fahrzeugen (Nr. 3., 5. und 6.) 
ausgehen, oder daß die Einfuhr stromwärts in den mehrerwähnten Fahr- 
zeugen, die Ausfuhr aber auf Landwegen erfolgt, so wird der Rheinzoll 
nur in den ZFällen erhoben, in welchen der Waaren-Eingang oder Aus- 
gang auf Landwegen des linken Rheinufers stactfinder, und zwar beim 
Ausgange stromwärts vom Ausgangs-Amte; beim Ausgange landwärks 
aber von dem Rheinzoll-Amte im Hafenplatze. 
Ladungen, welche rheinabwärts über Koblenz eingehen und moselaufwärts 
über Trier ausgehen, oder umgekehrt über Trier ein= und über Koblenz 
ausgehen, sind für die Rheinstrecke vom Rbeinzollamte zu Koblenz bis 
zur Mosel vom Rheinzoll frei. 
Den betheiligten Oberbehoͤrden bleibt die Feststellung der erfor- 
derlichen Kontrollen zur Versicherung der Nationalitaͤt der Fahrzeuge 
und des sonstigen Ausweises vorhehalten an welche die Befreiungen un- 
ter III. Nr. 3. und 5. bis 8. geknüpft sind. 
D. An der Mosel 
wird an Schiffahrtsabgaben erhoben: 
:) ein Rekognitionsgeld von allen beladenen und unbeladenen Fahrzeu- 
gen, welche über Trier ein= und ausgehen, zu dessen Ermäßigung jedoch 
der Lu Minister in den geeigneten Fällen ermächtige ist, nach folgen- 
den en: 
9 
“ 
  
  
  
Von einem Fahrzeuge dessen Ladungsfähigkeit beträgt: 
in Centnern zu in Preuß. Lasten zu 
50 Kilogrammen. 4000 Pfund. au# 
50 und unter 300 Inund unter 8####—3 
300 „ = 600 8,02 „ 16,“ —25 
600 „ 1000 16,, 2655“1|20 
1000 1500 26, = 40,,“•120 
1500 und darüber. 40,“2 und darüber. 4— 
  
Anmerk. Beladene Fahrzeuge, die über Trier ein= und über Koblenz 
ausgehen, oder umgekehrt, über Koblenz ein= und über 
Trier ausgehen, sind von diesem Rekognitionsgelde * 
Ne. 17066.) er
	        
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