Full text : Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr.  1.

298  II.  Buch.  Handelsgesellschaft  u.  stille  Gesellschaft.  §  220  (Nr.  1).

Vierter  Abschnitt.

Kommanditgesellschaft  auf  Aktien.

Literatur:  A.  Renaud,  Das  Recht  der  Kommanditgesellschaften,  1881,65  92  ff.;
Behrend  55  144  f.;  Hergenhahn  in  Z.  f.  H.R.  XIII,  69ff.

6  320.

Mindestens  ein  Gesellschafter  der  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien
haftet  den  Gesellschaftsgläubigern  unbeschränkt  (persönlich  haftender  Gesellschafter),
  während  die  übrigen  sich  nur  mit  Einlagen  auf  das  in  Aktien
zerlegte  Grundkapital  der  Gesellschaft  beteiligen  (Kommanditisten).

Das  Rechtsverhältnis  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  unter
einander  und  gegenüber  der  Gesamtheit  der  Kommanditisten  sowie  gegenüber
  Dritten,  insbesondere  die  Befugnis  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter
  zur  Geschäftsführung  und  zur  Vertretung  der  Gesellschaft,  bestimmt
sich  nach  den  für  die  Kommanditgesellschaft  geltenden  Vorschriften.

Im  übrigen  gelten  für  die  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  soweit
sich  nicht  aus  den  nachfolgenden  Vorschriften  oder  aus  dem  Fehlen  eines
Vorstandes  ein  anderes  ergibt,  die  Vorschriften  des  dritten  Abschnitts  über
die  Aktiengesellschaft.

Entw.  1  5  292,  II  §  311;  Denkschr.  I  S.  172  f.,  II  S.  3224  f.:  vgl.  A.  D.  H.  G.  B.
Art.  173  Abs.  1.

1.  Rechtliche  Natur.  Im  alten  H.=  G.  B.  und  im  Gesetze  vom  18.  Juli  1884
war  die  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  als  Abart  der  Kommanditgesellschaft  behandelt
  (uvgl.  Ring,  A.G.  S.  24f.).  Das  neue  H.  G.  B.  hat  mit  dieser  Uberlieferung
gebrochen.  Es  gliedert  die  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  der  Etiengesellschaft,
allerdings  als  eigene  Gesellschaftsform,  an.  In  der  Tat  sind  die  Merkmale  der
Kommanditgesellschaft  hier  nicht  gegeben.  Eine  solche  besteht  nur,  wenn  den  Gesellschaftsgläubigern
  von  dem  einen  Teile  der  Gesellschafter  unbeschränkt,  von  dem
anderen  Teile  in  Höhe  eines  Einlagebetrages  gehaftet  wird.  Eine  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  ist  aber  lediglich  vorhanden,  wenn  den  Gesellschaftsgläubigern
der  eine  Teil  der  Gesellschafter  unbeschränkt,  der  andere  Teil  Überhaupt  nicht  haftet.
Die  sogenannten  Kommanditisten  der  Kommanditaktiengesellschaft,  wie  sie  kürzer

enannt  werden  mag,  sind  lediglich  der  Gesellschaft  zu  Einlagen  verpflichtet.  Ihre
itgliedschaft  ist,  wie  diejenige  der  Aktionäre,  auf  die  Beteiligung  an  der  Aufbringung
  eines  vorweg  bestimmten,  in  Aktien  zerfallenden  Grundkapitals  der  Gesellschaft
  gestellt.  Nur  ist  hier  nicht  kennzeichnend,  daß  das  Grundkapital  die  Summe
der  Einlagen  der  nicht  den  Gläubigern  haftbaren  Mitglieder  darstellt.  Vielmehr
können  auch  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  sich  mit  Einlagen  auf  das
Grundkapital  beteiligen.  Die  Kommanditaktiengesellschaft  ist  danach  eine  Vereinigung
von  unbeschränkt  haftenden  Gesellschaftern  und  Aktionären.  Sie  ist  nicht  mehr,  wie
die  entsprechende  Personenvereinigung  des  älteren  Rechtes,  Gesellschaft,  sondern
juristische  Person:  nach  §  320  Abs.  3  gilt  auch  für  sie  der  a  210  Abs.  1;  daß  aber
eine  Gesellschaft,  die  als  solche  nach  dem  Gesetze  selbständig  ihre  Rechte  und  Pflichen
at,  damit  für  eine  juristische  Person  erklärt  ist,  darf  als  anerkannten  Rechtens
ezeichnet  werden  (ausführlich  Staub  6.  Aufl.  Anm.  2).  Mitglieder  des  Vereins,
ols  welche  die  Kommanditaktiengesellschaft  danach  aufzufassen  ist,  sind  die  einzelnen
persönlich  haftenden  Gesellschafter  (Komplementare)  und  Kommanditisten.  Die  Auffafsung,
  daß  neben  den  Komplementaren  nur  die  Kommanditistengesamtheit  als
selbständiger  Verein  Mitglied  sei  (Makower  Anm  IIIa,  IV,  Ritter  Nr.  83),  steht