Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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c) es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen. In diesem Falle 
ist ferner anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will 
(Anlage 2, §. 1). Auch hat der sich Meldende einen selbst geschriebenen Lebenslauf beizufügen. 
Von dem Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung dürfen durch die Ersatzbehörden dritter In- 
stanz entbunden werden: 
a) junge Leute, welche sich in einem Zweige der Wissenschaft oder Kunst oder in einer anderen 
dem Gemeinwesen zu gute kommenden Thätigkeit besonders auszeichnen, 
b) kunstverständige oder mechanische Arbeiter, welche in der Art ihrer Thätigkeit Hervorragendes leisten, 
JDC) zu Kunstleistungen angestellte Mitglieder landesherrlicher Bühnen. 
Personen, welche auf eine derartige Berücksichtigung Anspruch machen, haben ihrer Meldung 
die erforderlichen amtlich beglaubigten Zeugnisse beizufügen. Dieselben sind nur einer Prüfung 
in den Elementarkenntnissen zu unterwerfen, nach deren Ausfall die Ersatzbehörde dritter Instanz 
entscheidet, ob der Berechtigungsschein zu ertheilen ist oder nicht. 
Militärpflichtige, welche auf Grund der Bestimmung des §F. 32, :# zurückgestellt worden sind, dürfen 
— mit Genehmigung der Ersatzbehörden dritter Instanz — während der Dauer der Zurückstellung 
(§. 29, 10) die Berechtigung zum einjährigen Dienst nachträglich nachsuchen. 
Weitere Ausnahmen können in besonderen Fällen durch die Ersatzbehörden dritter Instanz 
genehmigt werden. 
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S. 90. 
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Schulzeugnisse. 
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. Diejenigen Lehranstalten, welche gültige Zeugnisse*) über die wissenschaftliche Befähigung für den 
einjährig-freiwilligen Dienst ausstellen dürsen, werden durch den Reichskanzler anerkannt und klassifizirt. 
Dabei sind folgende Lehranstalten zu unterscheiden: 
a) solche, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur Darlegung der 
wissenschaftlichen Befähigung genügt, 
b) solche, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der ersten Klasse nöthig ist, 
o) solche, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung gefordert wird, 
d) solche, für welche besondere Bedingungen festgestellt werden. 
Die nach Ziffer 1 anerkannten Lehranstalten sind durch das Central-Blatt für das Deutsche Reich 
zur Kenntniß zu bringen. 
Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse 
ww. für die erste Klasse der unter Ziffer 2à genannten Anstalten machen die Beibringung der nach 
Musenn Muster 18 auszustellenden Zeugnisse entbehrlich. 
mor 5. Der einjährige Besuch der zweiten Klasse des Kadettenkorps genügt zum Nachweis der wissenschaft- 
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— 
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7 lichen Befähigung. «»·» » . * 
Ache Heui aig 6. Die Prüfungskommission prüft die Gültigkeit der Zeugnisse und ertheilt, sofern gegen dieselben 
rr nichts einzuwenden, den Berechtigungsschein. 
7. Der Reichskanzler ist ermächtigt, in besonderen Fällen ausnahmsweise einzelnen für das akademische 
Studium befähigenden Reifezeugnissen ausländischer höherer Lehranstalten die Bedeutung eines gül- 
tigen Zeugnisses der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst beizulegen. 
» *) Die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde genehmigte Befreiung eines Zöglings von dem obliga- 
torischen Unterricht in der Religion (bei besonderer Lage der konfessionellen Verhälmisse), im Zeichnen oder im Turnen 
(im Falle der Befreiung auf Grund ärztlicher Zeugnisse)) übt bei sonstiger Erfüllung aller Vedingungen zwar keinen 
Einfluß auf die Zuerkennung des Zeuguisses aus, jedoch ist die Befreiung auf dem Zeugnisse ausdrücklich zu vermerken.
	        
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