Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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gefuͤhrt, welches alle das Feuer-Versicherungs-Geschaͤft betreffende Haupt-Hand- 
lungen nachweisen muß. 
. 74. Damit aus dem Haupt-Lagerbuche in Zusammenstellung mit den 
rovin E— ietcäks -Kassen-Rechnungen zu jeder Zeit alle das Feuer- 
ozietätkswesen betreffende Data und Zusammenstellungen mit Leichtigkeit und 
Gleichförmigkeit entnommen werden können, so ist das Burgemeisterei-Kataster 
in dreifacher Ausfertigung, für jede Gemeinde oder Ortschaft besonders, und 
war geordnet nach der Reihefolge der einzelnen darin belegenen assoziirten Ge- 
ese, nach dem hier beigefügten Formular anzulegen und weiter durchzuführen. 
*8.Aus den Unikaten dieser Orts-Kataster wird das Burgemeisterei-Lagerbuch, 
AÆ und aus den Duplikaten aller Kataster das Haupt-Lagerbuch zusammengesetzt. 
Dlie Triplikate behält der Landrath. 
6é. 75. Die vorfallenden Veränderungen (Eintreten neuer oder Austre- 
ten bisheriger Theilnehmer, Erhöhung oder Herumeersetzung der Versicherungs- 
Summen, und Gersetzungen aus einer Klasse in die andere) werden, sobald 
solche als statthafr anerkannt sind, in die dazu besonders bestimmten Kolonnen, 
und eben so die Vermerke für Hypothekglaubiger, so lange die Uebersichtlichkeir 
des Ganzen es gestattet, nachgetragen: wenn aber dergleichen Veränderungen 
und Vermerke sich in einem Orts-Kataster zu sehr haufen, so ist dann ein neues 
Ortskataster in triplo auszufertigen, um so wohl in dem Haupt= als Burge- 
meisterei-Lagerbuch gleichzeitig an die Stelle des alten gebracht zu werden; das 
alte wird alsdann aus den Büchern entfernt, und zu den Akten gebracht. 
B9 76. Damit aber immer vollkommene Uebereinstimmung zwischen dem 
Haupt-Lagerbuch und den Burgemeisterei-Lagerbüchern erhalten werde, muß 
jeder Burgemeister alljährlich sogleich nach Berichtigung der Eintragungen und 
Vermerke, die mit dem Anfang des neuen Jahres in Wirkung treten, eine 
etreue und von ihm beglaubigte Abschrift aller Veränderungs= und hypothekari- 
hes Vermerke, welche seit dem Zeitpunkte der vorjährigen gleichartigen Berichts- 
Erstattung stattgefunden haben, in triplo berichtlich an den Landrath, und dieser 
an die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion einsenden; und letztere hat das 
Duplikat und Triplikat, mit dem Atteste der Richtigkeit und geschehenen Ueber- 
tragung in das Haupt-Lagerbuch versehen, binnen längstens drei Monaten an 
den Landrath, sowie dieser alsdann sofort das Triplikat an den Burgemeister 
zurückzusenden. 
6. 77. Solche Anträge auf sofortigen Eintrite in die Sozietät oder 
Erhöhung einer Versicherungs-Summe, welche mit der F. 15. bezeichneten aus- 
drücklichen Verpflichtung angebracht werden, können zu jeder Zeit an den Burge- 
meister gelangen: dieser hat alsdann sofort die Abschätzungs-Verhandlung zu 
veranlassen und solche an den Landrath einzusenden, letzterer aber darüber ohne 
Anstand an die Provinzial-Feuer-Sozietäks-Direkeion zu berichten, von welcher 
die Genehmigung in einer besondern Verfügung auszusprechen ist. 
8. 78. Wer aber sonst der Sozietät mit dem nächst bevorstehenden Ein- 
tritts-Termin als neuer Interessent beitreten will, muß sein desfallsiges Gesuch 
Jabrgang 1836. (No. 1092). K bei
	        
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