Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

zietaͤts-Kasse auf deren allgemeine oder besondere Anweisung, und dürfen kei 
Auszahlung ohne solche Anweisung leisten. 
6. 91. Alle Zahlungen ohne Unterschied müssen also bei der Kravingil, 
Direktion nachgesucht und justifzirt, und von ihr festgesetzt und angewiesen werden. 
6. 92. Daß und wie bei den von der Provinzial-Direktion und dem 
Rendanten der Haupt-Feuer-Sozietaäts-Kasse ausgehenden Disposstionen und der 
dabei eintretenden Vermittelung der Regierungs-Haupt-Kassen die Einrichtung 
so zu treffen, daß bei jedem Elementar-Steuer-Erheber in den festzusetzenden 
Fristen aller und jeder Bestand aufgeräumt werde, wird besonderen Instruktio= 
mnen vorbehalten. 
6. 93. Von der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse selbst son sobald der 
Baarbestand Eintausend Thaler erreicht, jeder hoͤhere oder sr augenblicklich 
entbehrliche Bestand bei der Bank zinsbar belegt; auch soll, sobald der Kassen- 
Bestand bei einem Jahres-Abschluß einschließlich der Bank-Kapitalien Kunfig 
Tausend Thaler erreicht, allen Theilnehmern der Sozietät irgend ein (näher zu 
bestimmender) aliquoter Theil des nächsten Beitrags durch die Provinzial-Direk- 
tion erlassen, und solches durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden. 
Dagegen aber soll auch, um außerordentliche Beitragsausschreiben möglichst 4 
vermeiden, die Provinzial-Direktion autorisirt seyn, in den dazu geeigneten F 
len bei der Bank oder sonst auf kurze Zeit Darlehne zu entnehmen. 
5 94. Was die Rechnungs-Abnahme betrifft, so findet solche bei den 
einzelnen Feuer-Kassen-Rezepturen nicht eigentlich statt: es hat vielmehr nur, all- 
jährlich längstens bis drei Monat nach Neujahr, jeder Elementar-Steuer-Erheber 
seine völlig erledigte Original-Heberolle an die Provinzial-Direktion einzusenden. 
95. Darauf zu halten, daß die Ablieferung der Heberollen und der 
Beiträge selbst reso. baar und in Quittungen über die auf Anweisung geleisteten 
Zahlungen prompt erfolge, und zu dem Zwecke bei der Provinzial-Feuer-Sozie- 
täts-Kasse für jeden Elementar-Steuer-Erheber ein besonderes Konto führen zu 
lassen, liegt der Provinzial-Direktion bei eigener Verhaftung ob. 
. 96. Die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse hingegen legt alljährlich 
eine förmliche und vollständige Rechnung ab. 
6 97. Diese wird zunächst von dem Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktor 
abgenommen und revidirt, und dann von demselben dem Ober-Präsidenten ein- 
gereicht, der solche dem nächsten Provinzial-Landtage vorzulegen hat, welchem die 
Superrevision und die Ertheilung der Decharge zusteht. Auch muß, nachdem 
saich- erfolgt, der summarische Inhalt der Rechnung selbst, so daß daraus die 
ersicherungssummen, nach den Klassen gesondert, die Summen der ordentlichen 
und resp. der außerordentlichen Beiträge, die Summen der gezahlten Brand- 
Vergütungsgelder, nach Klasen gesondert, die Summe der Gehalte u. s. w. 
zu entnehmen sind, durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und 
eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung an das Ministerium des Innern und 
der Polizei eingesandt werden. 
« s.98.
	        
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