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§. 98. Die Justifkation der Kassen-Einnahmen erfolgt auf folgende Weise:
) Das Soll der ordentlichen Beiträge wird durch ein förmlich ausge-
fertigtes Actest der Provinzial-Direktion über den Hauptbetrag aller
(einzeln darin aufzuführenden) Heberollen (§. 87.) belegt;
D5) von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe des Jahres eintreten
(’#. 15. und 77.), oder welche Strafbeiträge zu entrichten oder Bei-
trags-Erhöhungen nachzuzahlen verpflichtet sind, hat die Provinzial-
Direktion eine besondere Designation, oder aber ein Attest: daß Zu-
gang dieser Art nicht stattgefunden habe, zum Rechnungs-Belage
auszufertigen;
%) ein etwaniger außerordentlicher Beitrag wird durch das Ausschreiben
der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion (§. 28.) in beglaubter Aus-
fertigung, und eine etwanige andere außerordentliche Einnahme (z. B.
aus 9#. 48. und 49.) durch die ausgefertigte Vereinnahmungs-Order
derselben belegt; und
d) wenn wider Erwarten Beiträge in Rückstand bleiben, so sind solche
Reste durch besondere Akteste, und wenn sie gar unbeibringlich wer-
den sollten, durch besondere Niederschlagungs-Orders der Provinzial-
Direktion nachzuweisen.
6 99. Bei der Ausgabe ist die Hauptpost „an bezahlten Brandvergü-
tungs = Geldern“ durch förmlich ausgefertigte Festsetzungs-Dekrete und resp.
Zahlungs-Orders der Provinzial-Direktion, imgleichen durch gehörige Quiktun-
gen der Empfänger zu justifziren. Die feststehenden Derwaltungs-Ausgaben,
als Gehalte u. dergl., werden durch die betreffenden Landtagsbeschlüsse (55. 68.
U. 72.) und durch kassenmäßige Quittungen, und die Tantiemen der Elementar-
Erheber durch die Summen der von ihnen eingehobenen Gelder justifizirt.
5. 100. Andere Generalkosten, dergleichen z. B. bei den Schaden-Auf-
nahmen, bei den von Amtswegen stattfindenden Revisionen und ähnlichen Ge-
legenheiten vorfallen, oder auch auf Prämien und dergleichen verwandt werden,
kann die Provinzial-Direktion in so weit, als sich solche auf die Bestimmungen
des gegenwärtigen Reglements gründen, selbst approbiren; und gilt hierbei (mit
Vorbehalt der Disposttion §. 117.) als Regel, daß Staats= oder Kommunal=
Beamte, soweit sie nicht unentgeldlich zu fungiren und zu reisen verpflichtet
Hee, Handwerksmeister u. s. w. an Diäten, Versäumniß= und Zehrungskosten,
eisegeldern u. s. w., nach eben denjenigen Sätzen remunerirt werden, die ihnen
bei ähnlichen Geschäften für öffentliche Rechnung aus Unsern Staats-Kassen zu-
kommen würden. Zu etwanigen General-Kosten, die sich auf das gegenwärtige
Reglement nicht gründen, muß die Genehmigung des Ministerii des Innern
und der Polizei eingeholt werden.
é. 101. Um in Uebereinstimmung mit #. 74. die künftige Uebersicht al-
ler das Feuer-Sozietätswesen betreffenden Dala zu erleichtern, so müssen alle
Jahres-Rechnungen nach folgender Form angelegt werden: Z
(No. 1692.) 1) Bei