49 Geschichtliche Entwicklungsstufen.
daß es gegen diese eine Abhilfe gibt bei einem höheren Herrn,
der, wenn er angerufen wird, seinerseits wieder „machen kann,
was er will“.
3. Mitten in diese Ordnung der öffentlichen Gewalt hinein
baut sich aber nun ein ganz eigentümliches Element durch die Anerkennung
des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Gerichte.
Der Landesherr hat von lange her die oberste richterliche
Gewalt in seinem Gebiet geübt, indem er selbst Recht sprach oder
durch seine Räte Recht sprechen ließ, die Landesgerichte beaufsichtigte
und insbesondere einzelne Sachen, die ihm geeignet
schienen, von diesen abrief, um sie unmittelbar zu entscheiden.
Ein solches unmittelbares Eingreifen des Fürsten in die Rechtspflege
war ganz im Geiste des Polizeistaates. Die Zivil- und
Strafrechtspflege ist zwar ordentlicherweise in die Hände der dazu
bestellten Gerichte gelegt. Der Fürst aber kann jederzeit einen
Zivil- oder Strafprozeß dadurch erledigen, daß er einen „Machtspruch“
erläßt. Dadurch bestimmt er entweder selbst, was für
den Fall Rechtens sein soll, oder er befiehlt den Gerichten das zu
gebende Urteil.
Aus einer übereifrigen Geltendmachung dieses Mittels entwickelte
sich aber in dem führenden Staate, Preußen, unter
Friedrich dem Großen der entscheidende Umschlag in die entgegengesetzte
Ordnung. Man erkannte, daß gerade der große
Zweck des Staatswohls, der auf allen anderen Gebieten das rastlose
persönliche Eingreifen des Fürsten fordern mochte, auf diesem besonderen
Gebiete ein solches Eingreifen im Einzelfalle verbot.
Ein Machtspruch in der einen oder anderen Form gilt fortan als
unzulässig. Der König hält sich nicht mehr dazu befugt. Damit
aber bekommt. die Zivil- und Strafrechtspflege eine ganz besondere
Stellung im Vergleich zur Verwaltung: die Behörden der Justiz
werden ein selbständiges Machtelement innerhalb der staatlichen
Ordnung, wohl befähigt, auch der sonst schrankenlosen öffentlichen
Gewalt gegenüber Recht und Rechtsordnung in gewissem Maße
zur Geltung zu bringen”.
? Vgl. die Darstellung des Ganges, den das Aufhören der Machtsprüche
unter Friedrich d. Gr. genommen hat, bei Stölzel, Fünfzehn Vorträge aus
d. Brandenh. Preuß. Rechts- und Staatsgesch. S. 157 fi. Eine förmliche Abschaffung
wollte man gleichwohl auch im A.L.R. noch nicht aussprechen
(Hubrich in Verw. Arch. XVI 8. 571f.). Ebenso sind in Sachsen die Machtsprüche
Ende des 18. Jahrhunderts tatsächlich eingeschlafen ( Römer,
St.R. d. Kurf. Sachsen II S. 445).