Volltext : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

49  Geschichtliche  Entwicklungsstufen.

daß  es  gegen  diese  eine  Abhilfe  gibt  bei  einem  höheren  Herrn,
der,  wenn  er  angerufen  wird,  seinerseits  wieder  „machen  kann,
was  er  will“.

3.  Mitten  in  diese  Ordnung  der  öffentlichen  Gewalt  hinein
baut  sich  aber  nun  ein  ganz  eigentümliches  Element  durch  die  Anerkennung
  des  Grundsatzes  der  Unabhängigkeit  der  Gerichte.

Der  Landesherr  hat  von  lange  her  die  oberste  richterliche
Gewalt  in  seinem  Gebiet  geübt,  indem  er  selbst  Recht  sprach  oder
durch  seine  Räte  Recht  sprechen  ließ,  die  Landesgerichte  beaufsichtigte
  und  insbesondere  einzelne  Sachen,  die  ihm  geeignet
schienen,  von  diesen  abrief,  um  sie  unmittelbar  zu  entscheiden.
Ein  solches  unmittelbares  Eingreifen  des  Fürsten  in  die  Rechtspflege
  war  ganz  im  Geiste  des  Polizeistaates.  Die  Zivil-  und
Strafrechtspflege  ist  zwar  ordentlicherweise  in  die  Hände  der  dazu
bestellten  Gerichte  gelegt.  Der  Fürst  aber  kann  jederzeit  einen
Zivil-  oder  Strafprozeß  dadurch  erledigen,  daß  er  einen  „Machtspruch“
  erläßt.  Dadurch  bestimmt  er  entweder  selbst,  was  für
den  Fall  Rechtens  sein  soll,  oder  er  befiehlt  den  Gerichten  das  zu
gebende  Urteil.

Aus  einer  übereifrigen  Geltendmachung  dieses  Mittels  entwickelte
  sich  aber  in  dem  führenden  Staate,  Preußen,  unter
Friedrich  dem  Großen  der  entscheidende  Umschlag  in  die  entgegengesetzte
  Ordnung.  Man  erkannte,  daß  gerade  der  große
Zweck  des  Staatswohls,  der  auf  allen  anderen  Gebieten  das  rastlose
persönliche  Eingreifen  des  Fürsten  fordern  mochte,  auf  diesem  besonderen
  Gebiete  ein  solches  Eingreifen  im  Einzelfalle  verbot.
Ein  Machtspruch  in  der  einen  oder  anderen  Form  gilt  fortan  als
unzulässig.  Der  König  hält  sich  nicht  mehr  dazu  befugt.  Damit
aber  bekommt.  die  Zivil-  und  Strafrechtspflege  eine  ganz  besondere
Stellung  im  Vergleich  zur  Verwaltung:  die  Behörden  der  Justiz
werden  ein  selbständiges  Machtelement  innerhalb  der  staatlichen
Ordnung,  wohl  befähigt,  auch  der  sonst  schrankenlosen  öffentlichen
Gewalt  gegenüber  Recht  und  Rechtsordnung  in  gewissem  Maße
zur  Geltung  zu  bringen”.

 

?  Vgl.  die  Darstellung  des  Ganges,  den  das  Aufhören  der  Machtsprüche
unter  Friedrich  d.  Gr.  genommen  hat,  bei  Stölzel,  Fünfzehn  Vorträge  aus
d.  Brandenh.  Preuß.  Rechts-  und  Staatsgesch.  S.  157  fi.  Eine  förmliche  Abschaffung
  wollte  man  gleichwohl  auch  im  A.L.R.  noch  nicht  aussprechen
(Hubrich  in  Verw.  Arch.  XVI  8.  571f.).  Ebenso  sind  in  Sachsen  die  Machtsprüche
  Ende  des  18.  Jahrhunderts  tatsächlich  eingeschlafen  (  Römer,
St.R.  d.  Kurf.  Sachsen  II  S.  445).