492 Versammlungsbericht.
geführt worden ist, hat den Zweck verfolgt, Besuchszwang einzuführen
und weiterhin die Gemeinden gesetzlich zu verpflichten, daß
sie gewerbliche Fortbildungsschulen einrichten. Außerdem wurde
gesetzlich vorgeschrieben, daß der Pflichtunterricht in den Tagesstunden
zu erteilen ist, und daß für jede Klasse eine gewisse Mindestzahl
von Unterrichtsstunden im Jahre erteilt werden muß. Die Gemeinden
sind insoweit verpflichtet worden, solche Schulen zu er.
richten, als im Bezirk einer Gemeinde eine gewisse Mindestzahl
von Angehörigen des Gewerbestandes unter 18 Jahren beschäftie
ist. Wenn 40 junge Leute unter 18 Jahren in Gew
Handelsbetrieben der betreffenden Gemeinde beschäftigt sänd- ##e n
die ieinde verpflichtet, eine gewerbliche Fortbildungsschule einzuri
Die Schulpflicht erstreckt sich auf die jungen Leute unter 18
Jahren, und zwar sind sie zum mirdessten drei Jahre hindurch zum
Besuche der Schule verpflichtet. Die Schulen sind also auf drei
Jahreskursen aufgebaut, den Gemeinden ist es aber überlassen, noch
ein viertes Jahr anzuhängen. Der Pflichtunterricht ist in den
Tagesstunden, nicht über 7 Uhr abends hinaus, zu erteilen. Die
Mindestzahl der jährlichen Unterrichtsstunden beträgt regelmäßig
280. Es entfallen dann bei 40 Unterrichtswochen auf jede Woche
7 Unterrichtsstunden; diese 7 Unterrichtsstunden werden in der Regel
so verteilt, daß in jeder Unterrichtswoche die einzelne Klasse zwei
halbe Tage, vor- oder nachmittags, Unterricht hat.
Die Schulen sind als Berufsschulen eingerichtet, und zwar ollen
lie Ergängungsschulen sein. Sie sollen die Meisterlehre ergänzen,
nicht ersetz
Der Schulpflicht unterliegen sewobl die Gernin Berufe, als
auch die ungelernten Berufe; jedoch sind die Gemeinden ermächtit,
mit Genehmigung der Oberschulbehörde die ungelernten Berufe und
auch andere bestimmte Berufsarten von der Schulpflicht zu befreien
oder für sie eine geringere Stundenzahl einzuführen. Andererseits
geht man davon aus, daß für diejenigen Gewerbe, die einer größeren
Kchnischen Berufsausbildung bedürfen, mehr Unterrichtsstunden eingeführtt
werden, als die gesetzliche Mindestzahl.
Diese Schulen sind nun, wenigstens in der Mehrzahl unserer Gemeinden,
seit zwei Jahren nach diesem Sgstem im Betrieb, und wir
haben die Wahrnehmung gemacht, daß die Gewerbetreibenden im
allgemeinen sich rasch von dem Nutzen dieser Schulen überzeugt
en. Anfangs, als man die Durchführung der Reform in Angriff
nahm, befürchtete man, auf mehr Widerstand zu stoßen, als es dann
tatsächlich der Fall war. Es hat sich gezeigt, daß sowohl Handwerker
als Fabrikanten in großer Zahl den Nutzen einer guten Fort
bildungsschule mit Berufsunterricht nicht bloß für ihre Lehrlinge,
sondern auch für ihren eigenen Betrieb erkannt haben.
Bei der Durchführung der Reform ist man in Württemberg von
dem Gedanken ausgegangen, daß Berufsschulen nur dann einen wirk.
lichen Berufsunterricht erteilen können, wenn die Lehrkräfte eine
möglichst weitgehende Ausbildung in den betreffenden Berufen ge-