Full text : Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

492  Versammlungsbericht.

geführt  worden  ist,  hat  den  Zweck  verfolgt,  Besuchszwang  einzuführen
  und  weiterhin  die  Gemeinden  gesetzlich  zu  verpflichten,  daß
sie  gewerbliche  Fortbildungsschulen  einrichten.  Außerdem  wurde
gesetzlich  vorgeschrieben,  daß  der  Pflichtunterricht  in  den  Tagesstunden
  zu  erteilen  ist,  und  daß  für  jede  Klasse  eine  gewisse  Mindestzahl
  von  Unterrichtsstunden  im  Jahre  erteilt  werden  muß.  Die  Gemeinden
  sind  insoweit  verpflichtet  worden,  solche  Schulen  zu  er.
richten,  als  im  Bezirk  einer  Gemeinde  eine  gewisse  Mindestzahl
von  Angehörigen  des  Gewerbestandes  unter  18  Jahren  beschäftie
ist.  Wenn  40  junge  Leute  unter  18  Jahren  in  Gew
Handelsbetrieben  der  betreffenden  Gemeinde  beschäftigt  sänd-  ##e  n
die  ieinde  verpflichtet,  eine  gewerbliche  Fortbildungsschule  einzuri


Die  Schulpflicht  erstreckt  sich  auf  die  jungen  Leute  unter  18
Jahren,  und  zwar  sind  sie  zum  mirdessten  drei  Jahre  hindurch  zum
Besuche  der  Schule  verpflichtet.  Die  Schulen  sind  also  auf  drei
Jahreskursen  aufgebaut,  den  Gemeinden  ist  es  aber  überlassen,  noch
ein  viertes  Jahr  anzuhängen.  Der  Pflichtunterricht  ist  in  den
Tagesstunden,  nicht  über  7  Uhr  abends  hinaus,  zu  erteilen.  Die
Mindestzahl  der  jährlichen  Unterrichtsstunden  beträgt  regelmäßig
280.  Es  entfallen  dann  bei  40  Unterrichtswochen  auf  jede  Woche
7  Unterrichtsstunden;  diese  7  Unterrichtsstunden  werden  in  der  Regel
so  verteilt,  daß  in  jeder  Unterrichtswoche  die  einzelne  Klasse  zwei
halbe  Tage,  vor-  oder  nachmittags,  Unterricht  hat.

Die  Schulen  sind  als  Berufsschulen  eingerichtet,  und  zwar  ollen
lie  Ergängungsschulen  sein.  Sie  sollen  die  Meisterlehre  ergänzen,
nicht  ersetz

Der  Schulpflicht  unterliegen  sewobl  die  Gernin  Berufe,  als
auch  die  ungelernten  Berufe;  jedoch  sind  die  Gemeinden  ermächtit,
mit  Genehmigung  der  Oberschulbehörde  die  ungelernten  Berufe  und
auch  andere  bestimmte  Berufsarten  von  der  Schulpflicht  zu  befreien
oder  für  sie  eine  geringere  Stundenzahl  einzuführen.  Andererseits

geht  man  davon  aus,  daß  für  diejenigen  Gewerbe,  die  einer  größeren
Kchnischen  Berufsausbildung  bedürfen,  mehr  Unterrichtsstunden  eingeführtt
  werden,  als  die  gesetzliche  Mindestzahl.

Diese  Schulen  sind  nun,  wenigstens  in  der  Mehrzahl  unserer  Gemeinden,
  seit  zwei  Jahren  nach  diesem  Sgstem  im  Betrieb,  und  wir
haben  die  Wahrnehmung  gemacht,  daß  die  Gewerbetreibenden  im
allgemeinen  sich  rasch  von  dem  Nutzen  dieser  Schulen  überzeugt

en.  Anfangs,  als  man  die  Durchführung  der  Reform  in  Angriff
nahm,  befürchtete  man,  auf  mehr  Widerstand  zu  stoßen,  als  es  dann
tatsächlich  der  Fall  war.  Es  hat  sich  gezeigt,  daß  sowohl  Handwerker
als  Fabrikanten  in  großer  Zahl  den  Nutzen  einer  guten  Fort
bildungsschule  mit  Berufsunterricht  nicht  bloß  für  ihre  Lehrlinge,
sondern  auch  für  ihren  eigenen  Betrieb  erkannt  haben.

Bei  der  Durchführung  der  Reform  ist  man  in  Württemberg  von
dem  Gedanken  ausgegangen,  daß  Berufsschulen  nur  dann  einen  wirk.
lichen  Berufsunterricht  erteilen  können,  wenn  die  Lehrkräfte  eine
möglichst  weitgehende  Ausbildung  in  den  betreffenden  Berufen  ge-