Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Gnmibenag  von  3000  Thaler  erhaͤlt,  wogegen  der  mit  ihm  abgeschlossene
Kontrakt  als  am  31.  Dezember  1845.  aufgehoben  betrachtet  wird.
den  Fall,  daß  durch  die  vorstehenden  Anordnungen  die  Abwickelung  der

erpflichtungen  der  Gesellschaft  nicht  den  erforderlichen  Fortgang  haben  sollte,
ermächtige  Ich  Sie,  den  Minister  des  Innern,  alsdann  einen  Kommissarius
u  ernennen,  auf  den  die  dem  Geschäftsführer  und  der  Liquidarionskommission
eigelegten  Befugnisse  übergehen,  und  welchem  gcchen  eine  angemessene,  von
Ihnen  festzusetzende  und  aus  den  einzuziehenden  Beiträgen  der  Mitglieder  zu
deckende  Remuneration  die  schleunigste  Tilgung  aller  gesellschaftlichen  Schulden
und  Verbindlichkeiten  obliegt.

Dieser  Mein  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  11.  Januar  1847.
Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  v.  Bodelschwingh  und  Uhden.

 

(Nr.  2801.)  Verordnung  über  die  Strafbefugnit  der  Deichhauptleute  in  der  Altmark.  Vom
25.  Januar  1847.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  *  Beseitigung  der  über  die  Strafbefugniß  der  Deichhauptleute  in

der  Altmark  entstandenen  Zweifel  auf  den  Antrag  Unserer  Minister  des  Innern

  und  der  Finanzen  was  folgt:

S.  1.
Den  Deichhauptleuten  in  der  Altmark  soll  fortan  wegen  aller  außer  der
Zeit  der  Deichschau-Versammlungen  zu  ihrer  Kognition  gelangenden  Kontraventionen
  gegen  die  Vorschriften  der  Altmärkischen  Deich-Ordnungen  vom
20.  Dezember  1695.  und  1.  September  1776.  eine  gleiche  Strafbefugniß  zusiehen,
  wie  solche  den  Deichschauen  selbst  eingeräumt  ist.

Gegen  die  Straffestsetzungen  der  Deichhauptleute  (#.  1.)  findet  der  Rekurs
an  die  Regierung  zu  Magdeburg  Statt

Die  Deichhauptleute  haben  den  Deichschauen  bei  deren  jedesmaliger  Versammlung
  ein  vollständiges  Verzeichniß  der  von  ihnen  in  der  Zroilchenzet  fessesetzten
  Strafen  mit  der  Angabe,  wann  solche  der  Deich-Strafkasse  überwie-#en
  sind,  vorzulegen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Keniglichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  25.  Januar  1847.
L  Friedrich  Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  v.  Düesberg.