Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

XVIII.

PBol=  unb  Silberwaavren.

Gesetz

über  den  Feingehalt  der  Gold=  und  Silberwaaren
vom  16.  Juli  1884  R.-G.-Bl.  S.  120.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

pvpon  Preußen,  2c.,  verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach
erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths  und  des  Reichstags,
  was  folgt:

§  1.  Gold=  und  Silberwaaren  dürfen  zu  jedem  Feingehalte
  angefertigt  und  feilgehalten  werden.  Die  Angabe  des
Feingehalts  auf  denselben  ist  nur  nach  Maßgabe  der  folgenden
Bestimmungen  gestattet.

§  2.  Auf  goldenen  Geräthen  darf  der  Feingehalt  nur  in
585  oder  mehr  Tausendtheilen,  auf  silbernen  Geräthen  nur  in
800  oder  mehr  Tausendtheilen  angegeben  werden.
Der  wirkliche  Feingehalt  darf  weder  im  Ganzen  der
Waare  noch  auch  in  deren  einzelnen  Bestandtheilen  bei  goldenen
Geräthen  mehr  als  fünf,  bei  silbernen  Geräthen  mehr  als  acht
Tausendtheile  unter  dem  angegebenen  Feingehalte  bleiben.  Vorbehaltlich
  dieser  Abweichung  muß  der  Gegenstand  im  Ganzen
und  mit  der  Löthung  eingeschmolzen  den  angegebenen  Feingehalt
  haben.
833.  Die  Angabe  des  Feingehalts  auf  goldenen  und
silbernen  Geräthen  geschieht  durch  ein  Stempelzeichen,  welches
die  Zahl  der  Tausendtheile  und  die  Firma  des  Geschäfts,  für