XVIII.
PBol= unb Silberwaavren.
Gesetz
über den Feingehalt der Gold= und Silberwaaren
vom 16. Juli 1884 R.-G.-Bl. S. 120.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
pvpon Preußen, 2c., verordnen im Namen des Reichs, nach
erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags,
was folgt:
§ 1. Gold= und Silberwaaren dürfen zu jedem Feingehalte
angefertigt und feilgehalten werden. Die Angabe des
Feingehalts auf denselben ist nur nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen gestattet.
§ 2. Auf goldenen Geräthen darf der Feingehalt nur in
585 oder mehr Tausendtheilen, auf silbernen Geräthen nur in
800 oder mehr Tausendtheilen angegeben werden.
Der wirkliche Feingehalt darf weder im Ganzen der
Waare noch auch in deren einzelnen Bestandtheilen bei goldenen
Geräthen mehr als fünf, bei silbernen Geräthen mehr als acht
Tausendtheile unter dem angegebenen Feingehalte bleiben. Vorbehaltlich
dieser Abweichung muß der Gegenstand im Ganzen
und mit der Löthung eingeschmolzen den angegebenen Feingehalt
haben.
833. Die Angabe des Feingehalts auf goldenen und
silbernen Geräthen geschieht durch ein Stempelzeichen, welches
die Zahl der Tausendtheile und die Firma des Geschäfts, für