Full text : Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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um  die  Grundrechte  des  deutschen  Volkes  festzustellen,  finden  sich
in  der  geltenden  Reichsverfassung  kaum  Spuren  (RV.  Art.  3).

Auch  von  den  einzelstaatlichen  Grundrechten  sind  nur  noch
Trümmer  bestehen  geblieben.  Soweit  das  Reichsrecht  einen  Gegenstand
  geregelt  hat,  wie  Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit,
  Verhaftung,  Beschlagnahme,  Durchsuchung,  Briefgeheimnis,
Gerichtsbarkeit,  Strafrecht,  Wehrpflicht,  Auswanderung,  Glaubensund
  Gewissensfreiheit,  Preßrecht,  Vereinsrecht,  sind  mit  dem  gesamten
Landesrechte  auch  die  grundrechtlichen  Bestimmungen  außer  Kraft
gesetzt.  Die  Bestimmungen  über  das  Verhältnis  von  Staat  und
Kirche  sind  in  Preußen  (Vll.  Art.  15,  16,  18)  während  des  Kulturkampfes
  beseitigt.  Die  über  das  Unterrichtswesen  (Art.  21—26)
waren  bis  1906  suspendiert  (Art.  112).  Ein  umfassendes  System
von  Grundrechten  wie  bei  Erlaß  der  Verfassungsurkunden  besteht
daher  nicht  mehr.

Soweit  die  Gxundrechte  in  Kraft  geblieben  sind,  handelt  es
sich  um  Rechtsschranken  der  Behördentätigkeit,  also  um  materielle
  Verwaltungsrechtsnormen  in  der  Form  des  Verfassungsgesetzes.
  An  der  Tatsache,  daß  die  Staatsangehörigen  keine  Rechte
gegen  den  Staat  haben,  wird  durch  die  jederzeit  in  der  Form  des
Verfassungsgesetzes  aufhebbaren  Grundrechte  nichts  geändert.

Für  das  umfassende  Pflichtverhältnis  des  Staatsangehörigen
war  die  alte  Bezeichnung  Untertan  durchaus  passend.

Die  französische  Revolution  wandte  sich  gegen  diese  Bezeichnung.
  Denn  von  ihrem  naturrechtlichen  Standpunkte  konnte  sie
nicht  an  die  Pflichten,  sondern  nur  an  die  Rechte  der  Staatsangehörigen
  denken.  Das  Wort  Untertan  schien  überdies,  da  auch
der  Gutsherr  seine  Hörigen  so  bezeichnete,  ein  Moment  der  Unfreiheit
  zu  enthalten.  Die  Phrase:  „II  n#y  a  plus  de  sujets“  fand
daher  allgemeinen  begeisterten  Widerhall.  Was  sollte  nun  aber  an
die  Stelle  treten?  Am  Vorabende  der  Revolution  hatte  Sieyes
in  seiner  glänzenden  Schrift:  Qu'est  ce  que  le  tiers-état?  den
Anspruch  erhoben,  daß  der  Tiers-état,  der  Bürgerstand  im  Sinne
der  ständischen  Rechtsordnung,  sich  decke  mit  der  Nation.  Dazu
kam  das  Vorbild  der  antiken  Stadtstaaten.  Und  so  ergab  sich
naturgemäß  die  neue  Bezeichnung  Citoyen.