Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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daß  die  Ehefrau  des  Guts-Besthers,  mit  einem  besonderen,  gehörig  bestätigten  Geschlechts=
  Beistande,  zur  Theilnahme  an  der  Verhandlung  gezogen,  daß  dieselbe  so)
dann,  unter  Beobachtung  der  im  F.  135  erwähnten  Föimlichkeiten,  zur  Entsagung
auf  ihre  Rechts-Wohlthaten  veranlaßt,  und  daß  hierauf  die  Pfandverschreibung
nach  der  gewöhnlichen  Form  ausgefertigt  werde.

§.  139.

Findet  aber  die  Anwendung  der  ebengedachten  Vorsichtsmasregel  aus  irgend
einem  Grunde  besondere  Anstände,  und  es  ist  nach  dem  Erachten  des  Gemeind,
Ratbes  nicht  unzwelfelhaft,  datz  in  dem  gegebenen  Falle  es  nach  der  Vorschrift  des
Gesetzes,  entweder  der  Beiziehung  der  Ehefrau,  oder  der  Zustimmung  eince  besondern-Geschlechts-Beistandes,
  oder  der  im  Art.  31  des  Pfand.  Gesthes  vergeschriebenen
  Belehrung  und  Entsagung  vicht  bedürfe:  so  hat  der  Gemeinde-Ralh  oberamtegerichtliche
  Weisung  einzuholen.

S.  140  "

Hierbei  ist  besonders  zu  beachten,  daß  im  einzelnen  Falle  die  Beantwortung
der  Frage:  ob  ein  Vermögens-Stück  zur  Errungenschaft  gehöre,  oder  ob  es  die
Eigenschaft  eines  ausschlietzenden  Eigenthums  der  Ehefrau  habe,  auf  Anwendung
allgemeiner  Rechts=  Grundsätze  beruhen  könne,  deren  genaue  Kenntniß  bei  Gemeinde=Rähhen
  nicht  zu  erwarten  steht.

Wenn  z.  V.  während  der  Ehe  auf  einem  von  der  Frau  beigebrachten  Grundstücke
  ein  Haus  erbaut  wird;  so  ist  das  Lettrere,  wenn  gleich  dem  ersien  Anscheine
nach  zur  Errungenschaft  gehôrig,  in  der  Regel  als  ausschließendes  Eigenrhum  der
Ehefrau  zu  betrachten,  und  es  ist  dieselbe  nur  verbunden,  dem  Ehemann  seinen
Antheil  an  den  Baukosten  zu  erstatten.

.  141

Die  Belziehung  eines  besonderen  Geschlechts,  Beistandes  bei  Verschreibungen  der
Ehefrau  ist  zu  mehrerer  Vorsccht  insbesondere  alsdann  zu  bewirken,  wenn  die  Chefrau
  zwar  volljährig,  der  Ehemann  aber  minderjährig  ist.

K.  #147.

Endlich  sind  die  Vorschriften  des  &.  135  vornäámlich  in  dem  Falle  genau  zu  beobachten,

  wenn  Kindern  erster  Ehe  eines  Mannes  durch  Göter  Stccherheit  geleistet