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daß die Ehefrau des Guts-Besthers, mit einem besonderen, gehörig bestätigten Geschlechts=
Beistande, zur Theilnahme an der Verhandlung gezogen, daß dieselbe so)
dann, unter Beobachtung der im F. 135 erwähnten Föimlichkeiten, zur Entsagung
auf ihre Rechts-Wohlthaten veranlaßt, und daß hierauf die Pfandverschreibung
nach der gewöhnlichen Form ausgefertigt werde.
§. 139.
Findet aber die Anwendung der ebengedachten Vorsichtsmasregel aus irgend
einem Grunde besondere Anstände, und es ist nach dem Erachten des Gemeind,
Ratbes nicht unzwelfelhaft, datz in dem gegebenen Falle es nach der Vorschrift des
Gesetzes, entweder der Beiziehung der Ehefrau, oder der Zustimmung eince besondern-Geschlechts-Beistandes,
oder der im Art. 31 des Pfand. Gesthes vergeschriebenen
Belehrung und Entsagung vicht bedürfe: so hat der Gemeinde-Ralh oberamtegerichtliche
Weisung einzuholen.
S. 140 "
Hierbei ist besonders zu beachten, daß im einzelnen Falle die Beantwortung
der Frage: ob ein Vermögens-Stück zur Errungenschaft gehöre, oder ob es die
Eigenschaft eines ausschlietzenden Eigenthums der Ehefrau habe, auf Anwendung
allgemeiner Rechts= Grundsätze beruhen könne, deren genaue Kenntniß bei Gemeinde=Rähhen
nicht zu erwarten steht.
Wenn z. V. während der Ehe auf einem von der Frau beigebrachten Grundstücke
ein Haus erbaut wird; so ist das Lettrere, wenn gleich dem ersien Anscheine
nach zur Errungenschaft gehôrig, in der Regel als ausschließendes Eigenrhum der
Ehefrau zu betrachten, und es ist dieselbe nur verbunden, dem Ehemann seinen
Antheil an den Baukosten zu erstatten.
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Die Belziehung eines besonderen Geschlechts, Beistandes bei Verschreibungen der
Ehefrau ist zu mehrerer Vorsccht insbesondere alsdann zu bewirken, wenn die Chefrau
zwar volljährig, der Ehemann aber minderjährig ist.
K. #147.
Endlich sind die Vorschriften des &. 135 vornäámlich in dem Falle genau zu beobachten,
wenn Kindern erster Ehe eines Mannes durch Göter Stccherheit geleistet