174 Gesundheitspolizei.
8 44. Den Medizinalpersonen, welche die Genehmigung zum Selbstdispenfiren
homöopathischer Arzneimittel erhalten haben, bleibt es untersagt, unter dem
Vorwande homöopathischer Behandlung nach den Grundsätzen der sog. allopathischen
Methode bereitete Arzneimittel selbst zu dispensiren. (§ 7 a. a. O)
§ 45. Wer ohne die vorgeschriebene Genehmigung sog. homöopathische Arzneimittel
selbst dispensirt, soll von der Befugniß hierzu für immer ausgeschlossen
bleiben und außerdem nach den allgemeinen Vorschriften über den unbefugten
Verkauf von Arzneien bestraft werden. (8 8 a. a. O.)
8 46. Eben diese Strafe und zugleich der Verlust der Befugniß zum
Selbstdispensiren soll Denjenigen treffen, welcher sich einer Ueberschreitung der
88 6 u. 7 d. Regl. vom 11. Juli 1843 schuldig macht. (8 9 a. a. O.)
§ 47. Uebertretungen der §§ 4 u. 5 dieses Reglements sind mit einer
Geldbuße bis zu 50 Thlr. zu ahnden, und können bei Wiederholungen des Vergehens
nach vorheriger zweimaliger Bestrafung mit der Entziehung der Befugniß
zum Selbstdispensiren bestraft werden. (8 10 a. a. O., s. hierzu 8 367, Nr. 2
u. 5 d. Str.-G.-B.)
8 48. Auf die sog. homöopathischen Arzneimittel findet das Reglement vom
11. Juli 1843 keine Anwendung. (8 12 a. a. O.)
13) Errichtung und Verwalkung der Wasser-Peilanstalken.
§ 49. Ein jeder Kranke, welcher in eine Wasser-Heilanstalt eintritt, ist mit
seinem Namen und Stande in eine von dem Inhaber der Anstalt zu führende
Liste einzutragen, unter gleichzeitiger Angabe der Krankheit, an welcher er leidet.
Die Beschaffenheit der Krankheit muß durch das Attest einer approbirten
Medizinalperson bescheinigt sein, und vor Beibringung dieses Attestes darf kein
Kranker zum Gebrauch der Anstalt gelassen werden. (s 3 d. Kab.-O. vom
21. Juli 1842, Ges.-S., S. 243.)
§ 50. Die Inhaber der Wasser-Heilanstalten haben den Antritt eines jeden
Patienten in der genannten Liste genau anzugeben und dabei das Resultat der Kur
zu bemerken. (8 4 a. a. O.)
§ 51. Wer ohne Erlaubniß der Regierung eine Wasser-Heilanstalt errichtet,
hat, außer der Schließung derselben, eine Geldbuße bis zu 50 Thlr. verwirkt.
(8 6 a. a. O.)
§ 52. Die Nichtbefolgung der in den 88 49 u. 50 d. Kap. ertheilten Vorschriften
zieht eine Geldbuße bis 50 Thlr. nach sich und kann bei Wiederholung
des Vergehens nach vorgängiger zweimaliger Bestrafung mit der Entziehung der
Befugniß zum ferneren Betriebe der Anstalt geahndet werden. (8 7 a. a. O.)
13) Wahn- und Plödsinige.
§ 53. Wahn= und Blödsfinnige sind, wenn es nicht möglich oder zulässig
sein sollte, dieselben in einer Irren-Heilanstalt unterzubringen, so zu beaufsichtigen
und unterzubringen, daß das Publikum von ihnen nicht belästigt wird. Gemeingefährliche
Wahnsinnige sind in Irrenhäuser unterzubringen. (Minist.-Reskr. vom
18. September 1836, v. K. A., S. 742.)
§ 54. Bei Unterbringung der Wahnsinnigen in den Provinzial-Irrenanstalten
sind die Vorschriften der einzelnen provinziellen Reglements
(für die Provinzial-Irrenanstalt zu Halle a. /S. die des Reglements vom 31. Juli