Contents : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

174  Gesundheitspolizei.

8  44.  Den  Medizinalpersonen,  welche  die  Genehmigung  zum  Selbstdispenfiren
  homöopathischer  Arzneimittel  erhalten  haben,  bleibt  es  untersagt,  unter  dem
Vorwande  homöopathischer  Behandlung  nach  den  Grundsätzen  der  sog.  allopathischen
Methode  bereitete  Arzneimittel  selbst  zu  dispensiren.  (§  7  a.  a.  O)

§  45.  Wer  ohne  die  vorgeschriebene  Genehmigung  sog.  homöopathische  Arzneimittel
  selbst  dispensirt,  soll  von  der  Befugniß  hierzu  für  immer  ausgeschlossen
bleiben  und  außerdem  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  über  den  unbefugten
Verkauf  von  Arzneien  bestraft  werden.  (8  8  a.  a.  O.)

8  46.  Eben  diese  Strafe  und  zugleich  der  Verlust  der  Befugniß  zum
Selbstdispensiren  soll  Denjenigen  treffen,  welcher  sich  einer  Ueberschreitung  der
88  6  u.  7  d.  Regl.  vom  11.  Juli  1843  schuldig  macht.  (8  9  a.  a.  O.)

§  47.  Uebertretungen  der  §§  4  u.  5  dieses  Reglements  sind  mit  einer
Geldbuße  bis  zu  50  Thlr.  zu  ahnden,  und  können  bei  Wiederholungen  des  Vergehens
  nach  vorheriger  zweimaliger  Bestrafung  mit  der  Entziehung  der  Befugniß
zum  Selbstdispensiren  bestraft  werden.  (8  10  a.  a.  O.,  s.  hierzu  8  367,  Nr.  2
u.  5  d.  Str.-G.-B.)

8  48.  Auf  die  sog.  homöopathischen  Arzneimittel  findet  das  Reglement  vom
11.  Juli  1843  keine  Anwendung.  (8  12  a.  a.  O.)

13)  Errichtung  und  Verwalkung  der  Wasser-Peilanstalken.

§  49.  Ein  jeder  Kranke,  welcher  in  eine  Wasser-Heilanstalt  eintritt,  ist  mit
seinem  Namen  und  Stande  in  eine  von  dem  Inhaber  der  Anstalt  zu  führende
Liste  einzutragen,  unter  gleichzeitiger  Angabe  der  Krankheit,  an  welcher  er  leidet.

Die  Beschaffenheit  der  Krankheit  muß  durch  das  Attest  einer  approbirten
Medizinalperson  bescheinigt  sein,  und  vor  Beibringung  dieses  Attestes  darf  kein
Kranker  zum  Gebrauch  der  Anstalt  gelassen  werden.  (s  3  d.  Kab.-O.  vom
21.  Juli  1842,  Ges.-S.,  S.  243.)

§  50.  Die  Inhaber  der  Wasser-Heilanstalten  haben  den  Antritt  eines  jeden
Patienten  in  der  genannten  Liste  genau  anzugeben  und  dabei  das  Resultat  der  Kur
zu  bemerken.  (8  4  a.  a.  O.)

§  51.  Wer  ohne  Erlaubniß  der  Regierung  eine  Wasser-Heilanstalt  errichtet,
hat,  außer  der  Schließung  derselben,  eine  Geldbuße  bis  zu  50  Thlr.  verwirkt.

(8  6  a.  a.  O.)

§  52.  Die  Nichtbefolgung  der  in  den  88  49  u.  50  d.  Kap.  ertheilten  Vorschriften
  zieht  eine  Geldbuße  bis  50  Thlr.  nach  sich  und  kann  bei  Wiederholung
des  Vergehens  nach  vorgängiger  zweimaliger  Bestrafung  mit  der  Entziehung  der
Befugniß  zum  ferneren  Betriebe  der  Anstalt  geahndet  werden.  (8  7  a.  a.  O.)

13)  Wahn-  und  Plödsinige.

§  53.  Wahn=  und  Blödsfinnige  sind,  wenn  es  nicht  möglich  oder  zulässig
sein  sollte,  dieselben  in  einer  Irren-Heilanstalt  unterzubringen,  so  zu  beaufsichtigen
und  unterzubringen,  daß  das  Publikum  von  ihnen  nicht  belästigt  wird.  Gemeingefährliche
  Wahnsinnige  sind  in  Irrenhäuser  unterzubringen.  (Minist.-Reskr.  vom
18.  September  1836,  v.  K.  A.,  S.  742.)

§  54.  Bei  Unterbringung  der  Wahnsinnigen  in  den  Provinzial-Irrenanstalten
  sind  die  Vorschriften  der  einzelnen  provinziellen  Reglements
(für  die  Provinzial-Irrenanstalt  zu  Halle  a.  /S.  die  des  Reglements  vom  31.  Juli