Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXIV. Band. (24)

48  Injurien.  Einrede  der  Aureizung.

3.

Die  Einrede  vorgängiger  Anreizung  hebt  zwar  die  Obligation
  aus  der  Injurie  nicht  auf,  ist  aber  von  Einfluß  auf
die  Festsetzung  der  Aestimationssumme.

(Bayerisches  Recht.)
(Bgl.  Bb.  XXII  S.  377).

In  einer  Injuriensache  hatte  der  Beklagte  die
Einrede  der  vorgängigen  Ameizung  eingewendet,  indem
  er  behauptete,  daß  der  Kläger  ihn  zuerst  beschimpft
  und  hiedurch  zu  den  in  der  Klage  angeführten
  Injurien  angereizt  habe.  Er  verlangte
hierüber  zum  Beweise  mit  der  Wirkung  gelassen  zu
werden,  daß  durch  diesen  Beweis  der  Auspruch  des
Klägers  auf  eine  Entschädigung  zerstört  werde.  In
dritter  Instanz  wurde  die  begehrte  Beweisauflage
zwar  gemacht,  jedoch  in  den  Gründen  des  oberst—
richterlichen  Urtheiles  bemerkt:

„Wenn  auch  keineswegs  durch  Anreizung  eine
Injurie  absorbirt  werden  kann,  so  ist  doch  nicht  zu
verkennen,  daß  dieser  Moment  einen  Einfluß  auf
die  richterliche  Festsetzung  der  Satisfaktionssumme
äußert,  daher  es  allerdings  relevant  ist,  ob
Kläger  den  Beklagten  zuerst  geschimpft  habe.  .“

OAGE.  v.  12.  Sept.  1857,  R.-N.  1057  /  2

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Berichtigung.  S.  27,  3.  18—20  statt:  „diesen  glunospanch
seines  Erkenntnisses  und  stellie  in  den  Gründen  2c."  —  lies:  „„
sen  Ausspruch  und  stellte  in  den  Gründen  seines  Erronnsheges  7n  «

Redakt.:  br.  Steppes.  Verl.:  Palm  #  Enke  Laldorm  Enke)
n  Erlangen.  Druck  von  Junge  So