48 Injurien. Einrede der Aureizung.
3.
Die Einrede vorgängiger Anreizung hebt zwar die Obligation
aus der Injurie nicht auf, ist aber von Einfluß auf
die Festsetzung der Aestimationssumme.
(Bayerisches Recht.)
(Bgl. Bb. XXII S. 377).
In einer Injuriensache hatte der Beklagte die
Einrede der vorgängigen Ameizung eingewendet, indem
er behauptete, daß der Kläger ihn zuerst beschimpft
und hiedurch zu den in der Klage angeführten
Injurien angereizt habe. Er verlangte
hierüber zum Beweise mit der Wirkung gelassen zu
werden, daß durch diesen Beweis der Auspruch des
Klägers auf eine Entschädigung zerstört werde. In
dritter Instanz wurde die begehrte Beweisauflage
zwar gemacht, jedoch in den Gründen des oberst—
richterlichen Urtheiles bemerkt:
„Wenn auch keineswegs durch Anreizung eine
Injurie absorbirt werden kann, so ist doch nicht zu
verkennen, daß dieser Moment einen Einfluß auf
die richterliche Festsetzung der Satisfaktionssumme
äußert, daher es allerdings relevant ist, ob
Kläger den Beklagten zuerst geschimpft habe. .“
OAGE. v. 12. Sept. 1857, R.-N. 1057 / 2
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Berichtigung. S. 27, 3. 18—20 statt: „diesen glunospanch
seines Erkenntnisses und stellie in den Gründen 2c." — lies: „„
sen Ausspruch und stellte in den Gründen seines Erronnsheges 7n «
Redakt.: br. Steppes. Verl.: Palm # Enke Laldorm Enke)
n Erlangen. Druck von Junge So