8 27. Kleinere Bundesstaaten. Napoleonische Kriege. 137
gesetzlichen Erbvergleich“ L G ‚6 E.) vom 18. April 1755 zurückzugehen,
dessen 8 320 laute
Uebrigens soll im ganzen Lande die Billigkeit und Gleichheit zu gleichen
Teilen zwischen Domänen, Ritterschaft und Städten beobachtet, keine Gegend für
dis anderen, kein Stand für den andern mit Einquartierung, Schatzungen und Märschen
wert, ein jeder Marsch den geradesten Weg geleitet und den beschwerten
Oertern durch billigen Beitrag von den verschont Gebliebenen Vergütung geleistet
werden, als in- welchem Fall die Stadt Rostock den 12. Teil verfassungsmäßig
beiträgt, auch im Fall die Stadt Rostock selbst gelitten, nach Masse des erwiesenen
Schadens vom Lande in verfassungsmäßiger Proportion indemnisieret wird.
Bei den großen Lasten, die der französische Einbruch in den
Jahren 1806—1807 dem mecklenburgischen Lande aufbürdete,’) ließ
sich der im L. G. G. E. 8 320 aufgestellte Grundsatz der‘ Ausgleichung
innerhalb der drei Stände nicht durchführen. Durch mehrere
Edikte, insbesondere vom 7. Januar und 16. Dezember 1808
wurden dem Lande „Sublevationssteuern“ zur Entlastung der mit
fremden Truppen bequartierten Städte und Ortschaften auferlegt.‘)
Der Ausgleich unter den verschiedenen Ständen erfolgte:) zunächst
durch einen jyertrag der Ritter- und Landschaft wegen Uebertragung
der Krie äden“ vom 23. März 1809, bestätigt durch
großherzogliche A te vom 21. April 1809 und ergänzt durch einen
„Vertrag der Ritter- und Landschaft mit Rostock wegen Ausgleichun
er Kriegsschäden“ vom 14. Oktober 1811. Die endgültige
usgleichung geschah durch einen „Vertrag zwischen Ritter- und
Landschaft wegen Ausgleichung der Kriegserleidungen aus den Jahren
1806—1815° vom 28. Oktober 1824, allerhöchst bestätigt vom
14. Juni 1825.°) Dieser Vertrag bestimmt:
8 1. Es soll die befragte Ausgleichung in jedem der drei Hauptteile Jes
Landes, also den Domänen, der Ritterschaft und Landschaft, besonders ohne weitere
Teilnahme der beiden andern Teile geschehen.
2 Zwischen dem Domanio und der Ritterschaft findet dieserhalb überall
keine weitere Vergütung statt, die Landschaft aber erhält in Rücksicht auf die von
derselben behaupteten größeren Erleidungen, mit Einschluß beider Seestädte sowie
der Kämmerei üter ein von dem gesamten Lande aufzubringendes Aversiongquantum
von 150000 Rtl. Neuezweidrittel.
7. Jeder der transigierenden Teile übernimmt die weitere Ausgleichung in
sich nach besonderen, auf dem Sternberger Allgemeinen Landtage de 1821 vereinbarten
und durch den Allerhöchsten Landtag genehmigten Grundsätzen.
9. ig. entsagen die Transigenten allen etwaigen Nach- und Anforderun
en wegen aller Kriegserleidungen und Leistungen aus den Jahren 1806—1815,
e eingeschlossen.
Böhlau, Haar landesherrliche und Landesvermögen im Großherzogtum
Schver (1877) S ;C. Siebeth, Besteuerungsweise behufs der außerntlichen
Slantebedufninse u und Ausgleiche der Kriegserleidungen (1819) S. 88 ff.;
Wilhelm Metterhausen, Die direkten Landessteuern im Großherzogtum Meckienburg-Schwerin
seit dem L. G. G. E. von 1755 (1894) S. 37 {
- Boll, Die Geschichte Mecklenburgs II, 351 gibt den durch Plünderun en,
Einquartierungen und Lieferungen dem Tande verursachten Schaden für die Zeit
vom Oktober 1806 bis Februsr 1807 auf mehr als ‚7 „Millionen ‚Rtl. an.
0) mar lung nenerer und
anderer sul de Rechtsgelehrsamkeit bezughabender Urkunden. Bd. I as) ri 107.
5) Raabe, Gesetzsammlung für die Mecklenburg-Schwerinischen Lande II. Folge
Bd. IV Nr. 3608, $, 478, 78, 482, 490.
%) Raaben.a. 0, u "3700, S. 561.