Contents : Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

—  241  —

Wenn  später  der  Zusammenhang  der  Geschlechter  sich  lockert,
die  Gesellschaft  übergeht  in  die  ständische  und  staatsbürgerliche,  ist
die  Begründung  eines  neuen  Staates  regelmäßig  eine  bewußte
geschichtliche  Tat.  Das  ist  kein  Rechtsakt,  meist  sogar  eine
revolutionäre  Durchbrechung  der  bestehenden  Rechtsordnung.  Wie
kein  geschichtliches  Ereignis  sich  wiederholt,  so  ist  auch  die  Entstehung
  jedes  Staates,  indem  er  eine  Individualität  für  sich  bildet,
eine  besondere  geschichtliche  Tat.  Eine  solche  ist  aber  nicht  bloß
äußeres  Geschehen,  sondern  eine  Tat,  die  fortwirkt  für  die  Folge
und  eine  stabilierte  Machtordnung  als  Grundlage  des  Staates
begründet.

Und  welches  ist  der  Zweck  des  Staates?

Jede  Auffassung,  die  den  Staat  auf  einen  einheitlichen  Entstehungsgrund
  zurückführt,  wird  ihm  auch  einen  einheitlichen  gleichmäßigen
  Zweck  zuschreiben.  Das  gilt  zunächst  von  der  göttlichen
Stiftung.  Hat  Gott  selbst  den  Staat  begründet,  so  muß  auch  der
Zweck  des  Staates  göttlicher  Natur  sein,  er  dient  der  Verwirklichung
  des  göttlichen  Sittengesetzes  auf  Erden,  ist  Wahrer  und
Rächer  der  zehn  Gebote  (Stahl).  Mit  der  göttlichen  Stiftung
fällt  auch  der  überirdische  Zweck  Und  andererseits  nach  der  Lehre
des  Naturrechts  vom  Vertragsstaate  mußten  die  Menschen,  indem
sie  vertragsmäßig  einen  Staat  begründeten,  damit  einen  vernünftigen
Zweck  verbunden  haben.  Diesen  führte  man  zurück  auf  die  allgemeine
  Formel  der  Salus  publiea.  Gerade  darin  war  die  große
Mission  des  Naturrechts  enthalten,  daß  es  unter  der  Devise:  Salus
publica  suprema  lex  esto,  das  geschichtliche  Recht  stürzte.

Wenn  man  darauf  verzichtet,  dem  Staate  einen  einheitlichen
Entstehungsgrund  zuzuschreiben,  kann  man  ihm  auch  keinen  gleichmäßigen
  Zweck  beimessen.  Im  Gegenteile  zeigt  der  geschichtliche
Staat  einen  starken  Wechsel  der  Erscheinungen.

Zunächst  im  Altertume.  Dem  Hellenen  ist  der  Staat  Selbstzweck,
  dem  sich  der  einzelne  unbedingt  unterordnet.  Das  Individuum
  findet  seine  Stellung  nur  im  Staate  und  durch  diesen.  Das
Römertum  erkennt  allerdings  mit  der  patria  potestas  die  Selbstständigkeit
  des  Privatrechts  an,  darüber  hinaus  waltet  aber  der
hellenische  Staatsgedanke  unbedingt,  von  dem  man  philosophisch

Bornhak,  Grundriß  des  Staatsrechts.  3.  Aufl.  16