Full text : der Weltkrieg 1914. Band 2. (1)

210  Vond.  Pensions-Ansprüchen  d.  Kinder  v,  Kollegialräthen.

so  muß  doch  schon  der  Umstand.,  daß  nur  bei  der
hier  in  Frage  stehenden  Klasse  der  Staatsdiener  eine
bestimmte  Zahl  von  Dienstesjahren,  und  zwar  in
unmittelbarer  Verbindung  mit  dem  Kollegialverhältnisse
  gefordert  wird,  um  deswillen  Zweifel  gegen
eine  solche  Deutung  erregen,  weil  sich  hieraus  die
Vermuthung  begründet,  daß  der  Gesetzgeber  bei
der  Bestimmung  über  die  Dauer  der  Dienstesleistung
  auch  nur  die  in  jenem  Verhältnisse  geleisteten,
d.  h.  die  kollegialen  Dienste  im  Auge  gehabt  habe.
Ganz  augenfällig  aber  stellt  sich  das  Unhaltbare
einer  Deutung  der  bemerkten  Art  heraus,  wenn  man,
mit  Rücksicht  auf  den  Grund  der  hier  den  Kindern
der  Kollegialräthe  gewährten  Wohlthat,  das  Verhältniß
  der  in  Dienstesaktivität  verstorbenen  im  Gegenhalte
  zu  jenen  der  in  Quiescenz  aus  dem  Titel  des
Dienstesalters  verlebten  Kollegialräthe  näher  in
Betracht  zieht.  Unzweifelhaft  war  es  die  Abfsicht
des  Gebers  der  Progmauel,  durch  die  fragliche
Ausnahmsbestimmung  langjährige  Dienstesleistung
  der  Väter  noch  in  ihren  Kindern  lohnend
anzuerkennen.  Das  Verdienst  langjähriger  Diensteskelllung
  hat  nun  der  aus  dem  Titel  des  Dienstesalters
  quiescirte,  und  in  dem  Ouiescenzstande  verstorbene
  Kollegialrath  ohne  Zweifel  für  sich,  da  er  erst
nach  vorgängiger  Dienstesaktivität  von  40  Jahren
zur  Quiescenz  gelangen  kann.  Es  ist  daher  auch
wohl  erklärbar,  daß  bezüglich  seiner  die  bestrittene
Bestimmung  der  Pragmatik  kollegiale  Dienstleistung
von  bestimmter  Zeitdauer,  als  Bedingung  des  fortwährenden
  Pensionsbezuges  seiner  Kinder,  nicht  fortät““

  die  von  der  ersten  Anstellung  zurückgelegke
Dienstzelt  zu  verstehen  sei,  keineswegs  eine  in  der
Kolleglalraths-Eigenschaft  zurückgelegte  Zeit
von  25  Jahren.