210 Vond. Pensions-Ansprüchen d. Kinder v, Kollegialräthen.
so muß doch schon der Umstand., daß nur bei der
hier in Frage stehenden Klasse der Staatsdiener eine
bestimmte Zahl von Dienstesjahren, und zwar in
unmittelbarer Verbindung mit dem Kollegialverhältnisse
gefordert wird, um deswillen Zweifel gegen
eine solche Deutung erregen, weil sich hieraus die
Vermuthung begründet, daß der Gesetzgeber bei
der Bestimmung über die Dauer der Dienstesleistung
auch nur die in jenem Verhältnisse geleisteten,
d. h. die kollegialen Dienste im Auge gehabt habe.
Ganz augenfällig aber stellt sich das Unhaltbare
einer Deutung der bemerkten Art heraus, wenn man,
mit Rücksicht auf den Grund der hier den Kindern
der Kollegialräthe gewährten Wohlthat, das Verhältniß
der in Dienstesaktivität verstorbenen im Gegenhalte
zu jenen der in Quiescenz aus dem Titel des
Dienstesalters verlebten Kollegialräthe näher in
Betracht zieht. Unzweifelhaft war es die Abfsicht
des Gebers der Progmauel, durch die fragliche
Ausnahmsbestimmung langjährige Dienstesleistung
der Väter noch in ihren Kindern lohnend
anzuerkennen. Das Verdienst langjähriger Diensteskelllung
hat nun der aus dem Titel des Dienstesalters
quiescirte, und in dem Ouiescenzstande verstorbene
Kollegialrath ohne Zweifel für sich, da er erst
nach vorgängiger Dienstesaktivität von 40 Jahren
zur Quiescenz gelangen kann. Es ist daher auch
wohl erklärbar, daß bezüglich seiner die bestrittene
Bestimmung der Pragmatik kollegiale Dienstleistung
von bestimmter Zeitdauer, als Bedingung des fortwährenden
Pensionsbezuges seiner Kinder, nicht fortät““
die von der ersten Anstellung zurückgelegke
Dienstzelt zu verstehen sei, keineswegs eine in der
Kolleglalraths-Eigenschaft zurückgelegte Zeit
von 25 Jahren.