Volltext : Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

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beschränkt,  so  hatte  es  überhaupt  den  Charakter  des  gemeinen  Rechts
eingebüßt  und  war  zu  einem  Partikularrechte  geworden.  Das  gemeine
deutsche  Staatsrecht  hat  damit  als  solches  aufgehört  zu  bestehen.
Gleichwohl  ist  es  immer  noch  von  Bedeutung  für  die  geschichtliche
Entwicklung  der  einzelnen  Rechtsinstitute  und  kann  daher,  obwohl  es
den  Charakter  einer  selbständigen  Rechtsquelle  verloren  hat,  immer
noch  für  die  wissenschaftliche  Interpretation  von  Bedeutung  sein.

Dagegen  gibt  es  ein  gemeines  Recht  immer  noch  insofern,  als
das  Staatsrecht  aller  deutschen  Staaten  das  Erzeugnis  derselben
Nationalität,  der  deutschen,  ist,  und  deshalb  gewisse  übereinstimmende
Grundzüge  zeigt.  Mit  Bezug  auf  dieses  gemeine  Recht  ist  das  der
einzelnen  Staaten  ein  partikulares.  Das  gemeine  Recht,  welches  man
aus  dem  gegenwärtigen  Staatsrechte  der  Einzelstaaten  entnehmen  kann,
hat  aber  noch  weniger  als  das  frühere  formell  gemeine  Staatsrecht
Anspruch  auf  subsidiäre  Geltung  in  Preußen.  Es  bildet  ebenfalls
nur  ein  Mittel  für  die  Erkenntnis  und  die  Interpretation  des  preußischen
  Staatsrechtes  wie  der  anderen  deutschen  Partikularrechte.

Formell  und  materiell  gemeines  deutsches  Staatsrecht  ist  endlich
heschaffen  worden  durch  die  Reichsgesetzgebung.  Das  Reichsrecht  bildet
jedoch  nur  eine  Quelle  für  das  Reichsstaatsrecht,  nicht  aber  für  das
Landesstaatsrecht,  da  das  unterscheidende  Merkmal  für  Reichs=  und
Landesstaatsrecht  eben  in  der  Verschiedenheit  der  Rechtsquellen  besteht.
Reichsrechtliche  Normen  müssen  allerdings  vielfach  auch  im  preußischen
Staatsrechte  behandelt  werden,  indem  beide  so  ineinander  bergreifen,
daß  eins  ohne  das  andere  unverständlich  erscheint.  Es  ist  jedoch
daran  sestzuhalten,  daß,  so  oft  auf  dem  Reichsrechte  beruhende  Rechtsinstitute
  zur  Erörterung  gelangen,  nicht  preußisches  Staatsrecht,  sondern
Reichsstaatsrecht  vorgetragen  wird.

III.  Das  philosophische  Staatsrecht  oder  das  allgemeine  Staatsrecht
  soll  der  Inbegriff  derjenigen  Rechtssätze  sein,  welche  sich  nicht
aus  willkürlicher  positiven  Satzung,  sondern  unmittelbar  aus  höchsten
Vernunstprinzipien  ergeben,  und  die  deshalb  in  Ermangelung  einer
positiven  Bestimmung  Anspruch  auf  unmittelbare  Geltung  zu  machen
haben.  Ein  solches  philosophisches  Staatsrecht  besteht  aber  nicht  und
hat  nie  bestanden,  da  es  im  Widerspruche  steht  mit  der  menschlichen
  Natur.  Der  Mensch  kann  sich  niemals  befreien  von  den
Schranken  des  Orts  und  der  Zeit.  Er  vermag  daher  auch  nicht  allein
aus  höchsten  Vernunftprinzipien  ohne  Zugrundelegung  einer  einzelnen