Object: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 591 
jedoch ausgeschlossen, wenn von Seiten eines Regierungs-Kommissars 
Widerspruch erhoben wird. 
Die allgemeine Debatte kann auch auf einzelne Abtheilungen ge- 
richtet und abtheilungsweise zu Ende geführt werden. 
#§50. Die zweite Berathung erfolgt frühestens am dritten Tage 
nach dem Abschlusse der ersten Berathung und, wenn ein Ausschuß mit 
der Vorberathung betraut worden ist, frühestens am dritten Tage, nach- 
dem die Ausschuß-Anträge gedruckt in die Hände der Abgeordneten 
und der Regierungs-Kommissare gelangt sind. 
Auch in ihr geht, bei der Berathung einer aus mehreren Theilen 
bestehenden Vorlage, auf Verlangen eines Abgeordneten oder eines 
Regierungs-Kommissars der Berathung der einzelnen Theile eine all- 
gemeine Debatte voraus. 
Abänderungsvorschläge können in der Zwischenzeit zwischen der 
ersten und zweiten Berathung und während der letztern eingebracht 
werden (F. 67). 
Die in der Zwischenzeit eingebrachten Anträge sind spätestens beim 
Beginne der zweiten Berathung durch das Präsidium bekannt zu machen. 
Im Laufe der zweiten Berathung, bezüglich nach dem Abschlusse 
derselben, erfolgt unter Einhaltung der dafür in 8. 72 fg. festgesetzten 
Normen, die Abstimmung. 
51 Eine Abkürzung der in den §5. 49 und 50 bestimmten Fristen, 
insbesondere auch die Vornahme der ersten und zweiten Berathung in 
derselben Sitzung, kann bei der Feststellung der Tages-Ordnung 
oder überhaupt an einem frühern Tage, als an dem der Berathung, 
unter Zustimmung eines Regierungs-Kommissars mit Stimmenmehrheit 
beschlossen werden. 
Auch ist es zulässig, im Falle des zweiten Satzes des F. 39 durch 
sbistüche Abstimmung eine derartige Abkürzung der Fristen zu be- 
ießen. 
J8652. Die Bezeichnung der nach Maßgabe des jedesmaligen Be- 
dürfnisses und der vorstehenden Vorschriften von dem Landtage zu 
wählenden verschiedenen Ausschüsse, sowie die Vertheilung der Geschäfte 
unter sie, nach Maßgabe ihrer verschiedenen Aufgaben und Bestimmungen, 
ist zunächst (§. 34) Sache des Landtags-Vorstandes. 
§l53. Die Ausschüsse dürfen jederzeit nur entweder fünf, sieben 
oder neun Mitglieder zählen. Aus wieviel Mitgliedern der einzelne 
Ausschuß innerhalb der Grenzen vorstehender Vorschrift bestehen soll, 
bestimmt der Landtags-Vorstand. Der gewählte Ausschuß tritt das erste 
al auf Anordnung des Präsidenten zusammen und wählt hiernächst 
selbst seinen Vorsitzenden, seinen (oder bei besonders wichtigen Vorlagen) 
eine Berichtserstatter und seinen Protokollführer, welche jedoch in 
einer Person vereinigt sein können. 
#5l54. Die Wahl zu einem Ausschusse kann nur der Landtags- 
Präsident und ein solcher Abgeordneter ablehnen, welcher bereits drei 
Landtags-Ausschüssen angehört.
	        
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